Aufregung in Unterensingen Wer darf wann ein Feuerwerk entzünden?

Himmelsspektakel: Silvesterfeuerwerk über Esslingen Foto: Roberto Bulgrin

In Unterensingen sorgten Feuerwerke außerhalb des Jahreswechsel für Ärger. Das Unterlassen von Genehmigungen wurde gefordert. Darf eine Gemeinde das Entzünden von Pyrotechnik verbieten?

Filderzeitung: Sandra Belschner (sbr)

Am Silvesterfeuerwerk scheiden sich die Geister. Während sich die einen daran erfreuen, löst es bei anderen Unmut aus. Besonders verärgert war ein Unterensinger. Nicht aber über das Feuerwerk zum Jahreswechsel, sondern wegen des Entzündens von Raketen unterm Jahr, genauer gesagt Darbietungen auf zwei größeren Veranstaltungen. Beide Feuerwerke fanden im vergangenen Herbst statt – der Unterensinger störte sich daran und schrieb einen aufgebrachten Brief an die Gemeinde. Dieser enthielt die Forderung nach einem Verbot.

 

Das wirft zwei Fragen auf: Wer darf wann ein Feuerwerk abbrennen? Und darf eine Gemeinde es verbieten? Laut dem Gesetzgeber darf jeder am 31. Dezember und am 1. Januar ein Feuerwerk zünden. Wer außerhalb dieser zwei Tage zünden möchte, brauche dafür eine Genehmigung - in der Regel vom Landratsamt. Wichtig sei bei der Frage der Erlaubnis, dass zwischen der generellen Genehmigung und der Anmeldung des tatsächlichen Abbrennens unterschieden werde, sagt Andrea Wangner, die Pressesprecherin des Esslinger Landratsamts.

Erst zum Landratsamt, dann zur Gemeinde

Konkret bedeutet das folgendes: Möchte eine Person jenseits des Jahreswechsels ein Feuerwerk zünden, geht der erste Schritt zum Landratsamt. Dies erteilt dann die Genehmigung für das private Vergnügen. Wer zu gewerblichen Zwecken zünden möchte, benötigt eine Erlaubnis und die verantwortliche Person der Firma zusätzlich einen Befähigungsschein. Im vergangenen Jahr stellte das Landratsamt 13 Genehmigungen aus.

Doch wer die Erlaubnis hat, darf noch lange nicht das Feuerzeug aus der Tasche holen. Denn im zweiten Schritt müsse das Feuerwerk bei der entsprechenden Gemeinde zwei Wochen vorher angekündigt werden, sagt Wangner.

Die Gemeinde entscheide dann im Einzelfall über die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens – allerdings nicht nach „Gutdünken“. Die Gemeinde prüfe die Anzeige auf Namen und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Datum der Erlaubnis, so Wangner. Kontrolliert werde außerdem Ort, Art, Umfang, Beginn und Ende der pyrotechnischen Darbietung.

Entscheidend ist zudem die Antwort auf die Frage, was sich in der Nähe des geplanten Feuerwerks befindet. Denn das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Fachwerkhäuser oder anderen Anlagen ist in Deutschland verboten.

Hohe Strafen für nicht erlaubtes Zünden

In der Nähe der Feuerwerke, die im Herbst stattfanden, stünden keine dieser Einrichtungen, sagt Yasmin Stoll, Leiterin für Zentrales und Bürgerservice in Unterensingen. „Wir nehmen Beschwerden ernst und prüfen die rechtliche Lage, insbesondere ob es Möglichkeiten gibt, diese Handlungen zu untersagen“, sagt Stoll. Doch diese habe es nach Einschätzungen der Gemeinde Unterensingen in beiden Fällen, die der Bürger angezeigt hat, nicht gegeben. „Uns sind in dem Fall nach unserer Auffassung rechtlich die Hände gebunden“, sagt die Hauptamtsleiterin.

Wer übrigens ohne Erlaubnis Knallkörper entzündet, riskiert eine saftige Strafe, die sich je nach Bundesland unterscheidet. In Baden-Württemberg kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.

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