Seit dem 01. Oktober gelten auch in Baden-Württemberg neue Corona-Regeln. Wo jetzt welche Art von Masken getragen werden müssen, lesen Sie hier.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Aufgrund der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im September haben sich die Corona-Regeln zum 1. Oktober noch einmal geändert. Große Einschränkungen im öffentlichen Leben gibt es aber nicht. Auch in puncto Maskenpflicht hat sich nicht viel geändert. Wo im Herbst und Winter Maske getragen werden muss, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

 

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

In den folgenden Bereichen muss entweder eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske getragen werden. Stoffmasken sind nach wie vor nicht erlaubt.

  • Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • In Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe

Zusätzlich muss das Personal in den folgenden Bereichen Maske tragen, wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht:

  • Im ÖPNV
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen
  • In Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste
  • In Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
  • In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten

FFP2-Maskenpflicht

In den folgenden Bereichen muss eine FFP2-Maske getragen werden:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:

  • In Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste, andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen

Gibt es eine Maskenpflicht in Innenräumen?

Nein, in Baden-Württemberg gibt es aktuell keine Maskenpflicht in Innenräumen. Diese ist zwar Teil des Corona-Plans für den Herbst und Winter der Bundesregierung, allerdings entscheiden die Länder selbst, ob sie diese einführen. Die Landesregierung Baden-Württembergs hat davon aber bislang keinen Gebrauch gemacht.

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit. Wenn in Verkehrsmitteln des Personenfernverkehrs eine FFP2-Maskenpflicht gilt, dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahren auch eine medizinische Maske tragen. Weiterhin sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, von der Tragepflicht befreit, wenn Sie einen entsprechenden ärztlichen Nachweis haben. Auch gehörlose und schwerhörige Personen und ihre Begleitpersonen sowie Menschen, die mit diesen kommunizieren, müssen keine Maske tragen. Zuletzt kann die Maskenpflicht auch dann entfallen, wenn für andere Personen ein gleichwertiger Schutz geboten wird, also etwa durch Trennwände.