Falsche Berufsangabe: Ein Gemeinderat will klären lassen, ob Michael Maurer zu Recht gewählt wurde.

Die Bürgermeisterwahl in Mönsheim vom 22. Mai könnte eigentlich in trockenen Tüchern sein. Es gab drei ernsthafte Kandidaten, eine gut besuchte Kandidatenvorstellung und einen klaren Sieger schon im ersten Wahlgang. Michael Maurer aus Stuttgart erhielt 57 Prozent der Stimmen. Und das, obwohl es im Vorfeld der Wahl Unstimmigkeiten gegeben hatte. Maurer hatte zunächst als Beruf „Verwaltungswirt“ genannt. Tatsächlich aber ist er Verwaltungsfachangestellter. Darauf angesprochen, stellte der 25-Jährige dies bei der Kandidatenschau öffentlich richtig.

 

UBLM-Gemeinderat will die Wahl prüfen lassen

Hans Kuhnle, Gemeinderat der Unabhängigen Bürgerliste Mönsheim (UBLM), will sich damit nicht zufriedengeben. Aus dem Ort war bald zu hören, dass es eine Bewegung in Richtung einer Überprüfung der Wahl geben soll. Auf Nachfrage teilte Hans Kuhnle schriftlich mit, dass er „eigentlich kein Problem mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters habe, wenn die Wahl auch korrekt abgelaufen ist“. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn auf dem amtlichen Stimmzettel wurde als Maurers Beruf Verwaltungswirt angegeben.

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Als die falsche Angabe aufgedeckt worden sei, lief die amtliche Wahl mit der falschen Berufsbezeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel bereits, so Hans Kuhnle. Ihm sei aus Gesprächen mit Bürgern bekannt, dass die falsche Berufsangabe auch zur Wahl von Michael Maurer mitbeigetragen habe.

„Diese Wahl müsste eigentlich aufgrund der Faktenlage annulliert werden“, schreibt Hans Kuhnle, und weiter: „Diese Überprüfung wurde bei der Kommunalaufsicht auch eingefordert.“ Als gesetzliche Grundlage dafür führte er Paragraf 32 des Kommunalwahlgesetzes an, in dem verschiedene Gründe dafür genannt werden, dass eine Wahl für ungültig zu erklären ist, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte.

Das Kommunalamt ist für die Wahlprüfung zuständig

Für die Wahlprüfung ist das Kommunalamt beim Landratsamt des Enzkreises zuständig. Von dort wurde auf Nachfrage bestätigt, dass „ein Schriftstück“ eingegangen sei. Ob es sich dabei um einen förmlichen Einspruch im Sinne des Kommunalwahlgesetzes handle oder lediglich um eine Anregung für die Verwaltung für das von Amts wegen ohnehin durchzuführende Wahlprüfungsverfahren, sei noch nicht ganz klar, sagte Tobias Eisele vom Kommunalamt. Das müsse mit dem „Einreicher“ noch geklärt werden.

Unabhängig davon werde aber auf jeden Fall immer nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahlprüfung geschaut, ob ein beachtlicher Wahlfehler vorliege. Ein solcher würde dazu führen, dass eine Wahl für ungültig erklärt wird.