Das obersten Verwaltungsrichter Deutschlands haben sich mit zwei Klagen gegen den Stuttgarter Regionalplan befasst. Nur ein Kläger bekam recht – aber nur in einem Punkt.

Neckartenzlingen/Rems-Murr-Kreis - Der Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen (Kreis Esslingen) ist mit einer Klage gegen den Verband Region Stuttgart am Donnerstag vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Ein Grundstückseigentümer aus dem Rems-Murr-Kreis hatte hingegen zum Teil Erfolg mit seiner Klage gegen den Verband. In beiden Fällen ging es um Vorschriften des Regionalplans.

 

Neckartenzlingen wollte mit der Klage erreichen, dass der Gemeindeverwaltungsverband zu einem Unterzentrum in der Region Stuttgart erklärt wird. Der Regionalplan, der im Juli 2009 novelliert worden war, sieht für Neckartenzlingen hingegen nur den Status eines Kleinzentrums vor. Der Gemeindeverwaltungsverband wandte sich zunächst an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, der dafür zuvörderst zuständig ist. Allerdings lehnten die Mannheimer Richter im Oktober 2013 die Klage ab, ließen aber die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Dessen vierter Senat wies am Donnerstag diese Revision zurück, was zur Folge hat, dass die Klage von Neckartenzlingen endgültig erfolglos geblieben ist (Az.: 4 CN 2.14).

Ein kleiner Verfahrensfehler

Juristisch gesehen hatte der Gemeindeverwaltungsverband einen Normenkontrollantrag gestellt, was bedeutet, dass die Richter einen Passus des Regionalplans hätten darauf überprüfen sollen, ob er rechtlich gültig ist. Allerdings hatte Neckartenzlingen nicht erreichen wollen, dass die betreffenden Absätze des Regionalplans für ungültig erklärt werden, sondern nur, dass sie um eine Aussage ergänzt werden – nämlich, dass der Gemeindeverwaltungsverband zu einem Unterzentrum in der Region bestimmt wird. Der Fehler im Vorgehen bestand darin, dass Neckartenzlingen keinen Antrag auf die Kassation der Norm gestellt hatte, wie es juristisch heißt und wie der Vorsitzende Richter Rüdiger Rubel in der Urteilsbegründung erläuterte.

Nun hat Neckartenzlingen nur noch die Möglichkeit, eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen, was dann juristisch als Feststellungsklage bezeichnet wird. Dieses Gerichtsverfahren könnte sich dann allerdings wieder über mehrere Jahre hinziehen, weil es sich theoretisch über drei Instanzen erstrecken könnte: vom Verwaltungsgericht über den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wieder bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Mehr Erfolg hatte hingegen ein Bürger aus dem Rems-Murr-Kreis. Er hatte geklagt, weil Grundstücke von ihm im Regionalplan dafür vorgesehen sind, entweder Vorranggebiete für einen regionalen Grünzug zu werden oder in Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft und die Landschaftsentwicklung einbezogen zu werden. Während der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim im Dezember 2013 seine Klage noch komplett abwies, gab ihm das Bundesverwaltungsgericht zumindest zum Teil recht (Az.: 4 CN 6.14).

Kläger erhält teilweise recht

Soweit seine Klage die Aspekte betraf, dass Teile seiner Grundstücke zu Vorranggebieten für einen regionalen Grünzug bestimmt werden sollen, gab der vierte Senat in Leipzig der Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs statt und verwies das Verfahren in diesen Punkten zur neuen Verhandlung nach Mannheim zurück. Die Mannheimer Richter werden dann also in ein paar Monaten entsprechend der Vorgaben aus Leipzig, die in der schriftlichen Urteilsbegründung in ein paar Wochen folgen werden, noch einmal über diesen Punkt inhaltlich verhandeln müssen. Allerdings werden sie die Klage dann nicht schon allein deshalb ablehnen können, weil sie sie für formal nicht zulässig halten.

Keinen Erfolg hatte der Mann aus dem Rems-Murr-Kreis hingegen mit seiner Klage, soweit sie den Teil des Regionalplans betraf, dass einige seiner Grundstücke in Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft und die Landschaftsentwicklung einbezogen werden sollen. In diesem Punkt wiesen die Leipziger Bundesrichter sein Ansinnen ebenso ab wie zuvor schon der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.