Aufs Bier oder den Wein verzichten und stattdessen einen Saft trinken und dazu einen Joint in der Gartenwirtschaft rauchen? Das ist jetzt mit dem neuen Cannabisgesetz zwar möglich. „In Bereichen, wo nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz das Rauchen in der Gastronomie erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum im Rahmen der rechtlichen Grenzen grundsätzlich gestattet“, berichtet die Kreisvorsitzende des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga, Susanne Weißkopf.
Der Gaststättenverband hält sich mit Empfehlungen zurück
Das heißt jedoch nicht, dass nun auf jeder Gastronomie-Terrasse oder in jedem Biergarten das Marihuana oder Haschisch ausgepackt werden dürfen. Weißkopf erläutert die Rechtslage: „Allerdings dürfen Gastronominnen und Gastronomen auf Grundlage ihres Hausrechts Gästen den Konsum von Cannabis verbieten – das gilt auch für Raucherkneipen. Jeder Gastronom wird diese Entscheidung mit Blick auf sein Gästeklientel und sein Konzept eigenständig treffen.“ Eine Einschätzung darüber, wie die Betriebe dies mehrheitlich handhaben werden, könne der Dehoga aktuell nicht geben. „Empfehlungen dazu spricht der Dehoga gegenüber seinen Mitgliedern auch nicht aus“, betont die Wirtin des Ochsen in Uhingen.
Vom 14. bis zum 17. Juni feiert Göppingen wieder seinen Maientag – was gilt dann auf dem Gelände und im Bierzelt? Bereits am 20. April öffnet auf dem Cannstatter Wasen das Frühlingsfest, hier ist seit wenigen Tagen klar, wie verfahren wird: Die Festwirte haben beschlossen, dass in ihren Zelten Joints tabu sind, die Stadt als Veranstalter hat Selbiges auch für den Außenbereich festgelegt.
Karl Maier baut sein Göckelesmaier-Festzelt sowohl in Cannstatt als auch in Göppingen auf. Und er will die Regelung des Frühlingsfests auch für den Maientag übernehmen: „Da haben wir durchaus auch Kinder und Jugendliche im Zelt“, begründet Maier die Entscheidung. Kinder- und Jugendschutz seien das Hauptargument für das Verbot. Der Festwirt findet: „Es ist ein falsches Signal, wenn dann am Nebentisch jemand einen Joint anzündet; ich finde, das passt nicht.“ Mit Blick auf die Kinder auch das Rauchen zu verbieten, ist für Maier aber keine Option: „Weil Rauchen auch in Richtung Geselligkeit geht.“ Zumal abends ohnehin keine Jugendlichen unter 16, ab 22 Uhr unter 18 ins Zelt dürften. Auch Alkoholkonsum in Gegenwart von Kindern sieht er nicht problematisch: „Das Bier lassen wir nicht weg, es geht auch um unsere Tradition und Handwerkskunst.“
Das Rathaus sieht keinen weiteren Regelungsbedarf
Fürs Außengelände ist die Stadt verantwortlich, die Verwaltung hat sich aber noch nicht festgelegt. „Zum aktuellen Zeitpunkt sehen wir von unserer Seite keinen weiteren Regelungsbedarf – es gelten die Beschränkungen des Gesetzgebers“, sagt Pressesprecherin Jeannette Pachwald. Was das nun im Detail heißt, kann sie allerdings nicht sagen, da sind die Experten im Rathaus offenbar noch unschlüssig. Gretchenfrage: Gilt die EWS-Arena, auch wenn sie geschlossen ist, als Sportstätte im Sinne des Gesetzes? Weil dann wäre in 100 Meter Sichtweite um den Eingang herum das Kiffen ohnehin verboten. In der kommenden Woche werden dann vermutlich die Buchstaben der Gesetze im Rathaus so weit studiert worden sein, dass in diesem Punkt Klarheit herrscht.
Organisiert wird der Rummelplatz bei der EWS-Arena am Maientag in Göppingen von Schausteller Mark Roschmann aus Eislingen. Er ist bei dem Thema ganz entspannt: „Wenn wir von der Stadt keine Aussage kriegen, dann stellen wir Schilder auf.“ Soll heißen: An seinem Kinderkarussell beispielsweise werde er dann explizit darauf hinweisen, dass kiffen nicht erlaubt sei, auch seither würde er Raucher dezent mündlich darauf hinweisen, dass sie ihrem Laster bitte nicht am Karussell frönen sollen.
Ansonsten sei das Festgelände eine öffentliche Fläche. Wenn etwa jemand von der Mozart- zur Lorcher Straße mit einem Joint im Mund hinüberlaufe, „dann kann ich ihm das nicht verbieten“, sagt Roschmann. Denn: „Dann gilt geltendes Recht.“
Spielraum je nach Gegebenheiten vor Ort
Abstand
Was wäre nun, wenn Gras in einem Biergarten geraucht wird und am Nebentisch eine Familie mit Kindern sitzt? Schließlich sagt das Gesetz – etwas uneindeutig –, dass in Gegenwart von Minderjährigen nicht gekifft werden darf. „Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht“, zitiert Dehoga-Kreisvorsitzende Susanne Weißkopf das Gesetz. Daraus würden sich je nach räumlicher Situation Möglichkeiten für Unternehmen ergeben, das Kiffen in der Außengastronomie zu erlauben – oder eben nicht.
Rücksicht
Weißkopf appelliert an die Eigenverantwortung: „In erster Linie ist der kiffende Gast für sein Handeln verantwortlich.“