Corona-Verordnung Geimpfte müssen nicht in Quarantäne
Eigentlich wollten die geimpften Bewohner in einem Altenheim nur wieder zusammen essen. Doch ihr Rechtsstreit hat gewaltige Auswirkungen – auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Eigentlich wollten die geimpften Bewohner in einem Altenheim nur wieder zusammen essen. Doch ihr Rechtsstreit hat gewaltige Auswirkungen – auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Stuttgart - Der Antrag einer Seniorenresidenz im Kreis Lörrach hat einiges in Bewegung gebracht. Eigentlich wollten die 56 Bewohner des Seniorenzentrums Mühlenhof nur wieder zusammen essen und das Café in ihrer Einrichtung besuchen, nachdem sie fast alle geimpft worden sind. In der Folge eines Rechtsstreites hat Baden-Württemberg nun die Corona-Verordnung des Landes geändert – und gewährt nicht nur Geimpften im Seniorenheim Erleichterungen. Alle Geimpften sind künftig von der Quarantänepflicht ausgenommen, auch Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Auslöser für die Änderung ist ein Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Mannheim. Der hatte vor einer Woche angeregt, dass sich die Betreiber des Altenheimes und der Landkreis darauf einigen, das Café der Einrichtung für Bewohner und Mitarbeiter zu öffnen, sofern diese gegen das Corona-Virus geimpft worden sind beziehungsweise die Erkrankung überstanden haben. Damit hat der VGH inhaltlich dem Antrag des Seniorenzentrums entsprochen. Als „Sieg auf ganzer Linie“ bezeichnet das dessen Anwalt Patrick Heinemann. Noch Mitte März hatte das Gericht dem entsprechenden Eilantrag nicht stattgegeben. Doch zwischenzeitlich hat das Robert-Koch-Institut seine Einschätzung dahingehend geändert, dass Geimpfte und Genesene das Virus nicht mehr verbreiten. Da das Eilverfahren bereits abgeschlossen war, konnte das Gericht seinen Beschluss nicht revidieren, sondern wählte den Weg des Vergleichsvorschlages, um den Senioren gemeinsames Essen zu ermöglichen.
Von den 56 Bewohnern des betreuten Wohnens sind nach Angaben des Anwalts 51 komplett durchgeimpft, vier weitere haben immerhin schon ihre erste Impfung bekommen. Damit erfüllt das Heim auch eine weitere Regelung, die in der neuen Corona-Verordnung stehen wird: Bei einer Durchimpfungsrate von 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner könnten wieder mehr Besuche ermöglicht werden, heißt es in dem Text. Die Hygienemaßnahmen, insbesondere die qualifizierte Maskenpflicht und die Testung vor Zutritt für Besucherinnen und Besucher, gelten aber weiterhin.
Die Änderungen der Landesverordnung gehen jedoch weit über den Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen hinaus. Künftig wird eine Ausnahmeregelung in die jeweiligen Verordnungen aufgenommen, wonach sich geimpfte, symptomlose Personen nicht mehr in Absonderung begeben müssen, wenn sie Kontakt zu einem Covid-19-Fall hatten. Gleiches gilt für Einreisende aus sämtlichen Risikogebieten im Ausland. Nach der RKI-Empfehlung gilt ein Impfschutz als vollständig, wenn seit der letzten vorgeschriebenen Impfdosis 14 Tage vergangen sind. Anerkannt werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe. Die Änderungen werden diese Woche vorgenommen und sollen am kommenden Montag, dem 19. April in Kraft treten.