Kann ein Angebot an Führungskräfte, mit einer Abfindung früher in Rente zu gehen, Altersdiskriminierung sein? Diese Frage beantworten die Bundesarbeitsrichter in Erfurt im Fall des Autobauers Daimler eindeutig.

Erfurt - Ein Arbeitgeberangebot an Führungskräfte, mit einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen, verstößt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen ein echtes Wahlrecht hätten, den vorgezogenen beruflichen Ruhestand auch auszuschlagen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 677/14).

 

Verhandelt wurde die Klage eines ehemaligen Verkaufsleiters gegen die Daimler AG in Stuttgart. Er scheiterte - wie bereits in den Vorinstanzen in Baden-Württemberg - mit seiner Entschädigungsforderung von mehr als 80 000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

Zusätzliche Möglichkeit

Dem Kläger sei durch das Angebot lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet worden, „wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte“, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Er sei nicht anders als andere leitende Führungskräfte bei Daimler behandelt worden.

Der Automobilkonzern bot Führungskräften ab 2003 unter dem Schlagwort „Konzept 60 plus“ an, mit Vollendung des 60. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für die Übergangszeit bis zur Altersrente sei im Falle des Klägers ein Kapitalbetrag von mehr als 100 000 Euro gezahlt worden, sagt der Anwalt der Daimler AG. Zudem habe der Kläger etwa zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, sich für oder gegen das Angebot zu entscheiden. Ein Programm 62 plus mit Ausscheiden im Alter von 62 Jahren gebe es für Führungskräfte weiterhin.

Unternehmen habe keinen Druck ausgeübt

Der Darstellung des Klägers, es habe „einen faktisch Annahmezwang gegeben“, widersprach der Anwalt. Mehr als die Hälfte der infrage kommenden Führungskräfte hätten das Angebot nicht angenommen. Es sei nicht erkennbar, „dass das Unternehmen Druck ausgeübt hat“, sagte BAG-Richterin Anja Schlewing. Der Kläger habe dafür keinen Beleg vorgelegt. Der ehemalige Verkaufsleiter war Ende Oktober 2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden.