Nachrichtenzentrale: Tim Höhn (tim)

Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft allerdings bewertet die Sachlage anders und legte Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) begründet seinen Beschluss damit, dass eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten „möglicherweise als hart angesehen werden“ könne, aber nicht als „unerträglich und in keiner Weise vertretbar“. Darüber hinaus betont das OLG, dass Ende 2017 die Gesetze verschärft worden seien. Wer etwa mit viel zu hoher Geschwindigkeit auf öffentlichen Straßen ein Autorennen nachstellt, kann dafür jetzt auch in Deutschland strafrechtlich belangt werden. Strittig war noch, ob die deutschen Behörden das Urteil in der Schweiz überhaupt akzeptieren können, weil es in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden ist. Auch dazu hat das OLG eine klare Meinung: Der Angeklagte habe „Kenntnis von dem Verfahren gehabt“ und „unentschuldigt bei Gericht gefehlt“. Er sei in Lugano von einem Pflichtverteidiger vertreten worden, der auch einen Schlussvortrag für seinen Mandanten gehalten habe. Die Schweiz habe somit nicht gegen das „Recht auf ein faires Verfahren verstoßen“.

 

Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft, deren Einschätzung vom OLG nun in letzter Instanz bestätigt worden ist, will den Beschluss nicht kommentieren. „Das machen wir generell nicht“, sagt ein Sprecher. Man warte nun auf die Akten, dann werde der Betroffene zum Strafantritt geladen.