Erben haben als Gesamtrechtsnachfolger die gleichen Auskunftsrechte gegen eine Bank, wie der Erblasser. Dies gilt auch für weitere am Nachlass Beteiligte, wie Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger. Hat der Erblasser eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, gilt dies auch für Bevollmächtigte.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Konto- und Depotstände und auf alle relevanten Informationen wie zum Beispiel Konten, an denen der Erblasser nur beteiligt war, die Existenz von Schließfächern, Vollmachten für Dritte und Schenkungen auf den Todesfall. Banken sind nach § 33 ErbStG verpflichtet, dem Finanzamt eine Mitteilung über alle Guthaben einschließlich auf den Todestag abgerechneter Zinsen zu übermitteln.

 

Der Erbe oder der am Nachlass Beteiligte haben keinen Anspruch auf Vorlage dieser Mitteilung. Gleichwohl überlassen Banken den Erben die Durchschrift dieser Mitteilung. Die Auskunftspflicht der Banken erstreckt sich auch auf zu Lebzeiten des Erblassers aufgelöste Konten, sofern sie von Bedeutung sind. Zum Beispiel zur Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs.

Das gleiche gilt für nichtige oder anfechtbare Geschäfte des Erblassers, wenn es hierfür Anhaltspunkte gibt. Gelegentlich behaupten Banken, sie hätten ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser erfüllt und lehnen eine nochmalige Übermittlung von Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen ab.

Verlorengegangene Kontoauszüge

Eine Erfüllung der Auskunftspflicht der Bank setzt voraus, dass der Erblasser die Kontoauszüge erhalten hat. Möglicherweise sind diese wegen technischer Probleme nicht versandt worden oder sie gingen auf dem Postweg verloren. Es fehlt außerdem an einer Auskunft an den Erblasser, wenn dieser geschäftsunfähig war und deshalb keine Kenntnis von übermittelten Unterlagen nehmen konnte.

Selbst wenn dem Erblasser Kontoauszüge zugestellt wurden, kann der Erbe diese erneut verlangen, wenn er darlegt, dass Kontoauszüge verloren gegangen sind und eine erneute Erteilung für die Bank möglich und zumutbar ist.

Es empfiehlt sich, dass die Erben ihr berechtigtes Interesse konkret darlegen, zum Beispiel, dass verloren gegangene Kontoauszüge zur Überprüfung von Anlass oder Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind.

Bedeutung von Schenkungen für Pflichtteilsansprüche

Ein solcher Anlass könnte die Bedeutung von Schenkungen für Pflichtteilsansprüche sein. Die Bank muss Kontounterlagen und Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Zehnjahresfrist korrespondiert mit der Zehnjahresfrist für die Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber der Bank keinen Auskunftsanspruch. Der Erbe ist gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nicht belegpflichtig. Der Pflichtteilsberechtigte kann nur Einsicht in Kontounterlagen über den Umweg eines notariellen Nachlassverzeichnisses erhalten.