Eltern von Kindern mit Handicaps oder wirtschaftlichen Problemen stellen sich bei der Regelung der Nachfolge die Frage, wie sie das Kind testamentarisch absichern können. Auch Kinder machen sich Sorgen, wie das Familienvermögen im Erbfall gesichert werden kann, obwohl sie selbst wirtschaftliche Probleme haben.

Wird nichts geregelt, können die Gläubiger auf alles zugreifen, was der Erbe von Todes wegen erhält. Dies gilt auch, wenn das Sorgenkind nur den Pflichtteil oder einen Erbteil in dieser Höhe erhält.

 

Durch geschickte Regelungen können Erblasser den Zugriff von Gläubigern vermeiden und Sorgenkinder absichern. Dies erfordert jedoch individuelle Lösungen.

Pflichtteil der Enkel: Die Enkel als Erben einsetzen

Man kann anstelle der Kinder die Enkel als Erben einsetzen, Testamentsvollstreckung anordnen und dem Kind ein Wohnungsrecht einräumen. Solche Wohnungsrechte sind nicht pfändbar, weil diese nur zugunsten einer bestimmten Person bestehen.

Zudem kann dem Sorgenkind ein Erbteil zugewendet werden, der über testamentarische Verfügungen dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist: Man kann Vor- und Nacherbfolge anordnen oder den Erbteil mit (wertausschöpfenden) Vermächtnissen belasten.

Zusätzliche Regelungen für den Lebensunterhalt des Kindes

Solche Regelungen kann man mit Testamentsvollstreckung kombinieren und vorschreiben, dass das Sorgenkind im Jahr einen bestimmten Betrag erhält oder nur Anspruch auf den jährlichen Reinertrag aus der Testamentsvollstreckung hat.

Der Pflichtteil kann zum Beispiel bei Verschwendungssucht in guter Absicht beschränkt und über zusätzliche Regelungen für den Lebensunterhalt des Kindes gesichert werden. Solche Gestaltungen sind nur dann durchsetzbar, wenn tatsächlich Verschwendungssucht oder Überschuldung gegeben sind. Die Angaben sollten hierzu möglichst genau in die Verfügung von Todes wegen geschrieben werden.

Ausschlagung gegen Leibrente

Intakte Familien bevorzugen Lösungen, bei denen das Sorgenkind auf alle denkbaren erbrechtlichen Ansprüche verzichtet, während die Begünstigten gehalten sind, für einen außerrechtlichen Ausgleich zu sorgen. Solche Regelungen haben den Nachteil, dass das Sorgenkind nach dem Tod der Erblasser auf das Wohlwollen der Erben angewiesen ist.

Nach dem Erbfall kann unter Umständen auch eine Ausschlagung gegen Leibrente unter Pfändungsgrenze eine Lösung sein.