Korrespondenten: Markus Grabitz (mgr)

Verstöße im Zusammenhang mit hohen Umsätzen und über einen langen Zeitraum werden als besonders gravierend angesehen. Die Kommission stützt sich auf Untersuchungen der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), wonach illegale Preisabsprachen die Preise im Schnitt um 15 bis 20 Prozent in die Höhe treiben. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Jahresumsatz, den ein Unternehmen mit dem betreffenden Produkt erzielt hat. Als Zahl wird dabei der Umsatz des letzten vollständigen Geschäftsjahres vor Bekanntwerden des Kartells herangezogen. Grundsätzlich ist eine Buße von bis zu 30 Prozent des betreffenden Umsatzes möglich. Die Höhe richtet sich aber vor allem nach der Schwere des Vergehens und der Reichweite des Kartells.

 

Wer auspackt, kann seine Strafe reduzieren

In der Praxis wird eine Buße von 15 bis 20 Prozent des betreffenden Umsatzes verhängt. Der so ermittelte Betrag wird dann mit der Zahl der Jahre und Monate multipliziert, in der das Vergehen vorgekommen ist. Grundsätzlich darf die Geldbuße nicht den Wert von zehn Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens übersteigen. Es gelten Verjährungsfristen: Die EU-Kommission muss ihre Ermittlungen spätestens fünf Jahre nach dem Ende eines Kartells eingeleitet haben. Kartelle fliegen regelmäßig erst dadurch auf, dass ein Beteiligter aus Angst vor Strafe auspackt. Um den Anreiz zu erhöhen, verspricht die Kommission Kronzeugen Straffreiheit. Alle weiteren beteiligten Unternehmen, die wertvolle Hinweise geben, dürfen damit rechnen, dass ihnen die Buße maximal zur Hälfte erlassen wird.