Man flaniert nichts ahnend durch Stuttgart und ist plötzlich Gänsemama. Vor Kurzem erlebte das eine Stuttgarterin im Rosensteinpark, als eine Schar Nilgans-Küken ihr nicht mehr von der Seite wich. Das sollte man bei zugelaufenen Wildtieren beachten.

Stuttgart - Eigentlich wollte Mona an diesem herrlichen Sommertag im Stuttgarter Rosensteinpark nur eine Lernpause einlegen und sich ein wenig entspannen – doch es sollte ganz anders kommen. Eine Schar kleiner Küken suchte plötzlich ihre Nähe, von der Muttergans fehlte jede Spur. „Die Küken liefen am Wegesrand in unmittelbarer Nähe eines Bussards“, so die Stuttgarterin. Also lief sie den Kleinen entgegen und wurde innerhalb von Sekunden zur neuen Gänsemama. „Sie haben sich sofort auf meine Füße gesetzt“, erzählt Mona lachend. Doch was tut man in so einem Fall?

 

Eine Vermittlung scheiterte

Denn laut Bundesnaturschutzgesetz ist es generell verboten, Vögel, Igel oder Eichhörnchen ohne offensichtlichen Grund zuhause aufzunehmen. In diesem Fall war der Grund offensichtlich: Um die Küken vor dem Bussard zu schützen, kümmerte sich Mona um die gelben Vögelchen. „Ich bin mit dem Peta-Streetteam vernetzt und hab über WhatsApp geschrieben, dass ich Hilfe brauche.“ Ihr wurde eine Facebook-Gruppe gezeigt, wo sie das Problem melden konnte. Auch ein Anruf bei der Tierrettung und der Stadt Stuttgart folgte. Mit Parkmitarbeitern versuchte sie, die hilflosen Küken an ein Gänsepaar zu vermitteln. Als auch dieser Versuch scheiterte, gaben sie Mona einen Karton, in dem sie die Küken nach Hause transportieren konnte.

Keine unüberlegten Aktionen

„Ich konnte die Kleinen einfach nicht alleine ihrem Schicksal überlassen“, sagt die Stuttgarterin. Zuhause angekommen, kam auch schon die Meldung einer Privatperson, die sich der Küken annehmen will. Die Stuttgarterin hat richtig gehandelt, denn auch der Naturschutzbund rät von schnellen, unüberlegten Aktionen ab. Vom Aufwand abgesehen, den die Aufzucht einer Schar Küken so mit sich bringt, müssen zugelaufene Wildtiere laut Bundesnaturschutzgesetz unverzüglich wieder in die Freiheit entlassen werden, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.