Beim Verkauf von getragener Unterwäsche und Socken können möglicherweise Steuern anfallen. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Im Internet gibt es viele Nischenmärkte, so auch für getragene Unterwäsche und Socken. Die Verkäufer sind sich aber oft nicht im Klaren darüber, dass sie möglicherweise Steuern bezahlen müssen.

 

Unterwäsche verkaufen: Ab wann steuerpflichtig?

Der Verkauf von getragener Kleidung über Plattformen wie eBay und Co nach dem Ausmisten ist im Normalfall steuerfrei. Denn es handelt sich um Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, die man privat veräußert. Beim Verkauf von getragener Unterwäsche ist der Sachverhalt jedoch möglicherweise ein anderer.

Ein erstes Indiz dafür, dass auf den Verkauf der getragenen Unterwäsche Steuern anfallen könnten, ist die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, schreibt der Lohnsteuerhilfeverein. Wer einer Tätigkeit, wie dem Verkauf von Unterwäsche oder Socken im Internet nachginge, um damit Gewinne zu erzielen, müsse darauf in der Regel Steuern bezahlen, so die Experten.

Mit der Gewinnerzielungsabsicht geht dann oft auch gewerbliches Handeln einher. Zwar gibt es keine feste gesetzliche Definition für gewerbliches Handeln, doch wer regelmäßig über einen längeren Zeitraum gleichartige Artikel wie Unterwäsche und/oder Socken verkauft, dem könnte das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen, teilt das Verbraucherportal Finanztip mit.

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Was ist, wenn es sich um einmalige Verkäufe handelt?

Sollte der Verkauf der Unterwäsche nicht als regelmäßige Einkunftsquelle angedacht sein, könnten dennoch Steuern anfallen. Wertet man den Verkauf als selbstständige Tätigkeit, dürfen Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre damit maximal 410 Euro im Jahr steuerfrei verdienen, teilt der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein mit. Überschreitet man den Freibetrag, ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Fazit

Eine pauschale Antwort darauf, ob man für den Verkauf getragener Unterwäsche und Socken Steuern entrichten muss, gibt es nicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht, regelmäßiges Verkaufen und gewisse Mindesteinnahmen können ein Indiz sein, müssten jedoch im Einzelfall überprüft werden. Im Zweifel sollten sich Betroffene daher an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden, um ihre individuellen Umstände prüfen zu lassen. Auch das zuständige Finanzamt kann im Zweifel kontaktiert werden. Im Idealfall sollte dies aber geschehen, bevor man mit dem Verkauf loslegt. Hat man bereits angefangen, ist es sinnvoll, alle bisher getätigten Transaktionen zu dokumentieren und aufzubewahren. So kann man dem Finanzamt später Belege liefern, falls diese nachgefordert werden.