Nach dem Urteil des Fünften Senats können Arbeitgeber Sonderzahlungen in bestimmten Fällen anrechnen, um die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu erfüllen. Das gilt dann, wenn die Sonderzahlungen wie im Fall der Brandenburgerin verlässlich erfolgen und wie ein Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen zu verstehen sind. Das heißt, die Sonderzahlungen sind nicht an einen bestimmten Zweck gebunden - beispielsweise wie eine Prämie für langjährige Betriebszugehörigkeit. Im konkreten Fall erfolgte die Urlaubsgeldzahlung vom Arbeitgeber, weil das so im Arbeitsvertrag vereinbart war - unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin in den Urlaub fuhr.