Die Angestellte in einer Cafeteria hatte 2015 beim Arbeitsgericht in Brandenburg an der Havel Klage eingereicht - und verloren. Auch beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war sie im Januar 2016 mit ihrer Forderung gescheitert, dass Sonderzahlungen nicht angerechnet werden dürfen. Dabei spielte eine Rolle, dass sie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils in Höhe eines halben Monatsentgelts nicht in zwei Raten, sondern nach einer Betriebsvereinbarung verteilt über zwölf Monate erhält. Die Klägerin hat letztlich durch den Mindestlohn keinen finanziellen Vorteil - ihr Arbeitseinkommen bleibt konstant.