Seit die Finanzämter begonnen haben, Grundsteuermessbescheide zu verschicken, hört Uwe Schramm, der Steuerberater und Chef der dazugehörigen Kammer, viele Fragen. Immobilienbesitzer sehen ihr Grundstück als falsch bewertet an und wollen wissen, was sie machen können. „Tatsächlich werden reihenweise Einsprüche eingelegt“, sagt Schramm.
Bestätigt hat sich, dass vor allem Grundstücke mit verschiedenen Nutzungszonen – vorne Wohnbebauung, hinten Grünfläche – Zweifel auslösen. „Wieso wird ein einheitlich hoher Bodenrichtwert für die gesamte Fläche angesetzt, wenn nur ein Teil vorne bebaut ist und hinten ein Bauverbot gilt – weil zum Beispiel das Grundstück an ein Naturschutzgebiet grenzt?“, fragt Schramm. Er rät Kunden in solchen Fällen, als Erstes Kontakt zum Gutachterausschuss ihrer Gemeinde aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden Eigentümer auf dem Portal www.gutachterausschuesse-bw.de bei den Angaben zu ihrem Grundstück. „Wenn das nicht weiterhilft, ist ein Einspruch geboten“, rät Schramm. „Dazu reicht ein Satz mit der Ankündigung, die Begründung nachzureichen. So gewinnt man Zeit, und irgendwann meldet sich die Finanzverwaltung mit einem Termin, bis wann die Begründung einzureichen ist.“
Das Problem mit der Eilbedürftigkeit
Das Problem beim Einspruch: Er ist nur vier Wochen nach Erhalt des Grundsteuermessbescheids möglich. Die Bürger müssen sich sputen, obwohl sie die künftige Steuerschuld noch nicht kennen. Grundsätzlich sind laut Schramm Einsprüche gegen viele Sachverhalte denkbar: Weil man nicht der Eigentümer ist, weil eine falsche Grundstücksfläche angenommen wird, weil der Bodenrichtwert nicht stimmt oder weil man das Grundsteuergesetz für verfassungswidrig hält.
Wer die Bewertung der eigenen Immobilie anfechten will, muss ein amtliches Gutachten vorlegen. Dessen Kosten – Schätzungen schwanken zwischen einer mittleren dreistelligen und einer gut vierstelligen Summe – hat der Steuerpflichtige zu tragen. Weist das Gutachten (das die methodischen Anforderungen erfüllen und von einem qualifizierten Sachverständigen stammen muss) nach, dass der Wert des Grundstücks mindestens dreißig Prozent von der ursprünglichen Festsetzung abweicht, korrigiert das Finanzamt den Bescheid. Sind die besagten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde laut Auskunft des Finanzministeriums keinen Ermessensspielraum in dieser Frage.
Antrag auf Neubewertung jederzeit möglich
Im Fall von Konflikten verweist das Ministerium auf einen zweiten Weg: Das Landesgrundsteuergesetz erlaubt Bürgern, jederzeit einen formlosen Antrag auf Neubewertung ihrer Immobilie zu stellen; auch dazu ist ein Gutachten nötig. Der Vorteil ist, dass dieser Weg unbefristet offen ist und auch noch dann eingeschlagen werden kann, wenn die Steuerpflichtigen 2024 erfahren, wie viel Grundsteuer sie konkret bezahlen müssen. Nachteil: Im Erfolgsfall, wenn der Neubewertung stattgegeben wird, gilt die Minderung der Steuerlast erst im Folgejahr.