2020 gingen über 40 Millionen Menschen in Deutschland mehrmals pro Woche einkaufen. Ob sich alle den Regeln im Supermarkt bewusst sind?

Stuttgart - Vieles ist beim Supermarkteinkauf Routine. Deshalb fallen die meisten Vorschriften und Verbote gar nicht auf. Gleichwohl existieren sie. Darunter ist auch manche Überraschung.

 

Man darf die Verpackung nicht öffnen. Eine Verpackung öffnen darf man nur, wenn sich diese wieder ohne Schaden schließen lässt. Was die meisten bestimmt schon einmal getan haben, geht dabei noch durch: An Shampoo oder Duschgel schnuppern darf man. Das Problem ist, dass man einen Artikel nicht mehr als neu verkaufen kann, sollte eine Folie oder eine andere Verpackung entfernt worden sein.

Man kann nicht jegliche Ware umtauschen. In Modegeschäften ist das üblich, im Supermarkt eher nicht. Hier kann man Ware nur umtauschen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist oder Mängel ersichtlich sind.

Obst und Gemüse darf man nicht schon im Laden probieren. Der Grund ist hier recht klar: In dem Moment, in dem man etwas noch vor dem Bezahlen probiert, ist die Ware noch Eigentum des Supermarktes. Also erst Naschen, wenn man das Produkt gekauft hat.

Man sollte und darf keine Großeinkäufe tätigen. Dieses Verbot hat während der Zeit der Hamsterkäufe in den Anfängen der Corona-Pandemie etwas an Bekanntheit dazugewonnen. Man darf natürlich einen Großeinkauf für die ganze Familie machen. Wichtig ist hier die Menge. Der Supermarktanbieter darf nur handelsübliche Mengen an einen Kunden abgeben. Damit wird dafür gesorgt, das andere Kunden nicht leer ausgehen.

Man darf sein Kleingeld nicht massenhaft zum Bezahlen verwenden. Nun wird es schon etwas kurioser. Es gibt ein Mengenlimit an Kleingeld, mit dem man bezahlen darf. Die Kassiererin oder der Kassierer müssen nicht mehr als 50 Münzen annehmen.

Man darf kein Geld behalten, dass man auf dem Boden findet. Münzen und Scheine, die man im Supermarkt findet, gelten als Besitz des Supermarktes. Man muss diese dem Betreiber aushändigen. Das gilt dann also auch für den berühmten „Glückscent“.

Man darf den Einkaufswagen nicht mitnehmen. Das überrascht dann doch auf den ersten Blick. Der Einkaufswagen wird von manchen Käufern auch weit außerhalb des Markts als praktisches Transportmittel genutzt. Also genauer gesagt: Man darf den Einkaufswagen nicht vom Marktgelände entfernen. Da spielt es auch keine Rolle, ob man den Wagen wieder zurückbringt.

Man darf Waren nicht in der eigenen Tasche zur Kasse tragen. Wer plant, nur wenig einzukaufen, nimmt sich öfter mal keinen Einkaufswagen. Aber die eigene Tasche ist verboten. Die Unklarheit für den Betreiber ist hier der ausschlaggebende Punkt. Trägt man die Waren in der eigenen Tasche, so heißt es, ist es für den Betreiber nicht klar, ob man die Produkte an der Kasse auch wirklich bezahlen wird.