Noch beim Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung des Landes Anfang des Monats war die Stadt davon ausgegangen, dass damit die Prostitution weiter komplett verboten sei. Dort heißt es: „Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes“ seien aus Gründen des Infektionsschutzes verboten. Diesen, der Formulierung in der vorherigen Verordnung entsprechenden Text, hatte die Stadtverwaltung als Komplettverbot ausgelegt – saß damit aber einem Missverständnis auf.
Allein tätige Frauen bisher nicht erfasst
Nach verschiedenen Anfragen und Hinweisen stellte man allerdings fest, dass der neue Verordnungstext mit einem expliziten Verweis auf Paragraf 2, Absatz 3, des Prostituiertenschutzgesetzes versehen ist. In diesem ist genau bestimmt, was unter einem Prostitutionsgewerbe zu verstehen ist. Damit sind gewerbsmäßige Leistungen bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen „durch mindestens eine andere Person“ gemeint. Diese werden in ganz unterschiedlichen Etablissements erbracht, darunter in Bordellen oder Laufhäusern. Frauen, die alleine tätig sind, werden in dem Verweis nicht erfasst.
Albrecht Stadler räumt das Missverständnis ein, die bisherige Auslegung der Corona-Verordnung sei nun „nicht mehr möglich“. Aus Sicht der Stadt lässt sich diese Veränderung nur dadurch erklären, dass das Land die so entstandene Lücke im Infektionsschutz gewollt hat. Dies lasse sich der Begründung der neuen Corona-Verordnung entnehmen.
Große Infektionsgefahr beim Sex
Die Äußerungen der verschiedenen Ministerien klingen widersprüchlich. Das Landesinnenministerium erklärt auf Anfrage dazu, es gebe darüber hinaus ergänzend „regionale Verbote einzelner Kommunen, welche zum Teil über die Bestimmungen der Corona-Verordnung hinausgehen“. Das Sozialministerium sieht allerdings weiterhin ein „erhöhtes Infektionsrisiko für alle Beteiligten“ in der Prostitution wegen der „immanenten körperlichen Aktivität, die zu erhöhter Atmung und stärkerer Bildung von Aerosolen führt, welche neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertragungsweg für die Sars-CoV-2-Viren gelten“.
Dies trifft aus Sicht der Stadt selbstredend auf alle Formen der Prostitution und auf die Frauen wie auf die Freier zu. Deshalb sieht die Verwaltung auch die Notwendigkeit, die Corona-Verordnung des Landes zu ergänzen. Die Formulierung des Sozialministeriums biete dafür „eine gute Begründung“, sagt Albrecht Stadler. „Wir müssen da was tun. Die Infektionsgefahr ist groß beim Geschlechtsverkehr.“ Und dies eben nicht nur bei der als gewerblich definierten Prostitution.
Kein Bußgeld, aber Zwangsgeld
„Ärgerlich“ findet Albrecht Stadler, dass die Stadt ihre eigene Verordnung nun auf einer Grundlage erlässt, die es nicht möglich macht, diese mit einer Bußgeldbewehrung zu versehen. Das hat man juristisch geprüft. Man könne den Beteiligten bei Zuwiderhandlung lediglich „ein Zwangsgeld androhen“, so Stadler. Das würde 350 Euro betragen und wäre dann fällig, wenn man jemanden ein zweites Mal erwischt. Allerdings mache es die jetzige Regelung auch ohne Bußgeld der Polizei möglich, die festgestellte Prostitution „vor Ort zu unterbinden“.
Dies sei aufgrund des aktuellen Lagebildes der Polizei „eine Notwendigkeit“. Vor allem seit die Grenzen in Europa wieder offen sind und insbesondere die Frauen aus Osteuropa wieder da sind. Diese stellen das Gros der Prostituierten in Stuttgart, waren aber während des Lockdowns vielfach zurück in die Heimat gegangen. Da die gewerblichen Rotlichtbetriebe wie Bordelle und Laufhäuser weiter geschlossen bleiben müssen, hat sich die Prostitution vermehrt in billige Hotels verlagert. Die Werbung auf den einschlägigen Plattformen im Internet läuft wie gehabt, man verabredet sich per Telefon und verschleiert trickreich das ganze Geschäft. Nach der neuen Regelung sei aber auch dies dann „nicht mehr möglich“, sagt Albrecht Stadler. Auch für die Hotels, die ihre Zimmer derzeit noch legal an Prostituierte vermieten, wird das Ganze nun riskant und schnell illegal, so sie mit der Vermietung das Geschäft mit dem Sex wissentlich zulassen oder womöglich sogar fördern.
Bisher 22 Bußgeldverfahren
Bleibt die Frage, ob von der neuen Lesart der Corona-Verordnung nicht auch die schon laufenden 22 Bußgeldverfahren nach alter Regelung betroffen sind, weil schon deren Auslegung unzutreffend war. „Die Bußgelder sind haltbar“, ist jedoch Abteilungsleiter Stadler überzeugt. Diese beträfen „überwiegend Betriebe“, nicht Frauen, so Stadler. Als gewerblich in diesem Sinne gelten durchaus auch Wohnungseigentümer, wenn sie bewusst an dort aktive Prostituierte vermieten.
Karlsruhe ist beim Sexkauf-Verbot vorangegangen
Vorreiter
Karlsruhe, nach Stuttgart die zweitgrößte Stadt des Landes, hat im Rahmen der Corona-Prävention seit dem 19. März ein Verbot von „Prostitution und Sexkauf jeder Art“. Damit ist man die erste und bisher einzige Stadt der Republik. Und man geht davon aus, dass „andere Kommunen sicher nachziehen werden“, sagt Stadtsprecher Mathias Tröndle.
Begründung
Durch die Grenznähe zu Frankreich würden der Straßenstrich und die Bordelle in Karlsruhe stark von Freiern aus dem Nachbarland frequentiert. Frankreich sei bereits im März Corona-Risikogebiet mit vielen Infizierten gewesen.
Wirkung
Das Verbot werde vor allem durch Platzverweise durchgesetzt. „Auf dem Straßenstrich wirkt es“, sagt Mathias Tröndle. Bußgelder wurden wegen der Missachtung von Platzverweisen verhängt, die Verstöße lägen im unteren zweistelligen Bereich. Seit einigen Wochen werde auch in Karlsruhe in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen wieder stärker der Prostitution nachgegangen. Polizei und Ordnungsamt erhöhten den Kontrolldruck.