Frau Winkler, Privatleute oder Umweltverbände ziehen immer häufiger vor Gericht, weil sie Versäumnisse beim Klimaschutz sehen. Wird Klimapolitik künftig eingeklagt?
Bei vielen herrscht der Eindruck, dass die Klimapolitik durch den Staat unzureichend ist. Dieser Eindruck ist ja nicht ganz unbegründet. Deswegen werden nun andere Wege gewählt, um Druck auf die staatlichen Entscheidungsträger auszuüben. Einer davon sind die Klimaklagen. Aber ich bin eher skeptisch, dass dies – jenseits einer symbolischen Wirkung – im Ergebnis tatsächlich zu einer deutlichen Veränderung der deutschen Klimapolitik führen wird.
Warum? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April vergangenen Jahres hat gesetzliche Änderungen nach sich gezogen.
Ja, in diesem Falle ist durchaus ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber formuliert worden. Aber es gibt relativ spezifische Bedingungen dafür, dass derartige Klagen erfolgreich sind. Bei der Verfassungsbeschwerde wurden verschiedene Begründungsmöglichkeiten durchexerziert. Der Staat hat natürlich Pflichten zum dauerhaften Schutz der Grundrechte, insbesondere auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Bei der Frage, wie solche Schutzpflichten ausgeübt werden, hat der Gesetzgeber aber einen großen Ermessensspielraum. Der Schutzpflicht könnte zum Beispiel auch dadurch genügt werden, dass Anpassungen an den Klimawandel erfolgen. Da es daher schwerfällt, aus den Schutzpflichten eine konkrete Handlungspflicht abzuleiten, hat das Bundesverfassungsgericht stattdessen auf die Abwehrfunktion der Grundrechte abgestellt und diesen den Anspruch auf eine intertemporale Freiheitssicherung entnommen.
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Das müssen Sie genauer erklären.
Die Begründung hat viele überrascht – mich auch. Die Idee dahinter: Wir sind jetzt in unserem Verhalten noch wenig beschränkt. Sollten wir aber weiterhin die Treibhausgasminderungslast einseitig in die Zukunft verlagern, so wird es in einigen Jahrzehnten spürbare Grundrechtseinschränkungen geben – weil der Staat sich selbst zu bestimmten Reduktionszielen verpflichtet hat, aber im Moment nicht genug tut, um sie auch einzuhalten. Das ist eine sehr spezifische Situation.
Was kann man aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere Klagen folgern?
Das Gericht hat deutlich gemacht, auf welche Grundgesetze sich potenzielle Klägerinnen und Kläger beziehen müssen. Nicht jeder kann die Bundesrepublik oder ein Bundesland verklagen – es muss die Betroffenheit in eigenen Rechten deutlich werden. Die Entscheidung hat auch gezeigt: Recht und Gesetz – und insbesondere die offen formulierten Grundrechte – eröffnen auch Auslegungsspielräume. In diesem Fall hat das Bundesverfassungsgericht einen neuen Weg beschritten, um zu einem bestimmten Ergebnis zu kommen. Auch Richter sind Menschen. Ich habe den Eindruck, dass ein gewisses Bewusstsein vorhanden ist, im Hinblick auf die aufziehende Klimakrise handeln zu müssen.
In Den Haag haben Umweltorganisationen und Umweltschützer den Ölkonzern Shell verklagt – und Recht bekommen. Der Konzern soll seinen CO2-Ausstoß bis 2030 nun deutlich verringern. Kann es auch hier zu solchen Urteilen kommen?
In den Niederlanden ist die rechtliche Situation eine andere. Es gibt in Deutschland den Fall eines peruanischen Bauerns, der RWE auf Schadensersatz verklagt – zur Zeit ist noch unklar, wie dieses Verfahren ausgehen wird. Momentan läuft noch die Beweisaufnahme. Entscheidend wird sein, ob das Gericht einen Zurechnungszusammenhang annimmt: Kann man Auswirkungen, wie das Schmelzen eines Gletschers in Peru, konkret RWE zurechnen? Da würde ich sagen: Eher nicht. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen, würde eine unabsehbare Klageflut ausgelöst.
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Es gibt in Deutschland erste Klagen gegen Automobilkonzerne. Halten Sie die aus Sicht der Klagenden für erfolgversprechend?
Hierfür braucht es eine sogenannte Anspruchsgrundlage. Im Falle des peruanischen Bauern gegen RWE wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Im Falle der Automobilkonzerne wüsste ich keine gesetzliche Regelung, auf die sich die Kläger berufen können. Es mangelt ja gerade daran, dass der Gesetzgeber festlegt, dass die Automobilkonzerne ihre Emissionen zu einem bestimmten Grad reduzieren müssen. Die oben genannten Grundrechte können prinzipiell gerade nur dem Staat, nicht Privaten gegenüber geltend gemacht werden. Bei solchen Klagen geht es zumindest in Teilen eher um die symbolische Wirkung. Hierdurch wird das Thema Klimaschutz noch stärker in das öffentliche Bewusstsein gebracht.
Es kann also nicht einfach jeder größere Konzern verklagt werden, der viel CO2 verursacht?
Verklagt werden kann er schon, aber ich glaube nicht, dass solche Klagen in Deutschland erfolgreich wären.
Zur Person:
Juristin
Daniela Winkler, geboren 1976 in Frankfurt am Main, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Gießen und absolvierte ihr Referendariat am Landgericht Gießen.
Professorin
Seit November 2017 ist Winkler W3-Professorin für öffentliches Recht an der Universität Stuttgart. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem im Umwelt- und Energierecht.