Die Grünen und die SPD sind sich bei den Koalitionsverhandlungen auch über Alkoholverbote auf öffentlichen Plätzen nicht einig.  

Stuttgart - Grüne und SPD streiten über ein begrenztes Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. Ein Sprecher der Grünen-Fraktion bestätigte, dass sich die künftigen Koalitionspartner bisher nicht auf eine gemeinsame Linie einigen konnten. Die Gespräche gehen kommende Woche weiter. Wie die Nachrichtenagentur dpa aus SPD-Kreisen erfuhr, bleiben die Grünen bei ihrer Haltung, wonach eine stärkere Prävention mehr bewirke als Verbote. Die SPD hatte schon vor der Landtagswahl einen Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes eingebracht. Danach sollen Kommunen ein örtlich und zeitlich begrenztes Verbot an bestimmten Brennpunkten aussprechen können. Die schwarz-gelbe Koalition konnte sich jedoch nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, weil die FDP ähnliche Bedenken wie die Grünen hatte.

 

Der Städtetag pocht auf eine Änderung des Polizeigesetzes. "Die Städte benötigen endlich eine rechtliche Handhabe, um gegen Trinkerszenen auf einzelnen öffentlichen Plätzen und die damit verbundenen Belästigungen der Bevölkerung präventiv einschreiten zu können", sagte Sprecher Manfred Stehle. Die Bürger hätten überhaupt kein Verständnis mehr dafür, dass Ruf und Image ihrer Stadt durch Alkoholexzesse von kleinen Minderheiten beschädigt werden. Schon vor der Wahl hatten etwa 30 Oberbürgermeister an Innenminister Heribert Rech (CDU) appelliert, das Trinkverbot zu ermöglichen.

Besonders ungeduldig wartet Freiburgs Oberbürgermeister Dieter Salomon (Grüne) auf die Änderung des Polizeigesetzes. Die Stadtverwaltung war schon von der bisherigen Landesregierung enttäuscht. Freiburg hatte vor drei Jahren ein Alkoholverbot erlassen, um öffentlichen Besäufnissen in einem Stadtviertel Herr zu werden. Allerdings klagte ein Jurastudent dagegen und gewann vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Seit Mitte 2009 ist der öffentliche Griff zur Flasche damit wieder erlaubt. Das Gericht hatte die Aufhebung damit begründet, dass ein solches Verbot nur durch ein Landesgesetz wirksam werden kann. lsw