Das neue Landesglücksspielgesetz muss nachgebessert werden. Der baden-württembergische Staatsgerichtshof hat einige Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Spielhallenbetreiber hatten gegen das Gesetz geklagt.

Stuttgart - Der baden-württembergische Staatsgerichtshof hat Teile des Landesglücksspielgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Unter anderem monierten die Richter eine Regelung, wonach einige Spielhallenbetreiber ihre Gewerbe-Erlaubnis bis Ende Februar 2017 erneut beantragen müssen – erst danach wird entschieden, ob die Spielhallen vom 30. Juni 2017 an weitermachen dürfen. „Diese Regelung führt zu erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Berufsausübung“, bemängelte der Staatsgerichtshof in seiner am Mittwoch in Stuttgart veröffentlichten Entscheidung.

 

Betreiber könnten erst kurz vor dem Stichtag erfahren, ob sie weitermachen dürfen und müssten gegebenenfalls abrupt schließen, beanstandeten die Richter weiter. Sie sahen unter anderem die Berufsfreiheit eingeschränkt. Zudem verpflichte das Landesgesetz die Hallenbetreiber dazu, die Personalien der Gäste mit der zentralen Glücksspiel-Sperrdatei der Länder abzugleichen – obwohl der Glücksspielstaatsvertrag diese Möglichkeit nicht vorsehe.

Der Automatenverband im Südwesten begrüßte die Entscheidung. Das Urteil des Staatsgerichtshofes mache an mehreren Stellen deutlich, dass das Gesetz mit heißer Nadel gestrickt worden sei, sagte Verbandschef Michael Mühlbeck.

Landesregierung wird beanstandeten Punkte prüfen

Das Ende 2012 verabschiedete Gesetz will die Zahl der Spielhallen begrenzen. Das Urteil habe grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Recht der Spielhallen bestätigt, sagte ein Sprecher des zuständigen Wirtschaftsministeriums. Auch seien wesentliche Regelungen wie das Verbot von Mehrfachkonzessionen oder die Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit der Landesverfassung vereinbar. Hier schreibt der Gesetzgeber einen Mindestabstand von 500 Metern für neue Spielhallen vor.

„Die vom Staatsgerichtshof beanstandeten Punkte werden nach Vorliegen der ausführlichen Urteilsgründe von der Landesregierung ausgewertet und soweit erforderlich einer neuen Regelung zugeführt“, sagte der Sprecher weiter. Das Land muss bis Ende 2015 die bemängelten Regelungen nachbessern. Vor dem Staatsgerichtshof hatten fünf Spielhallenbetreiber geklagt.

Die Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Marion Caspers-Merk, sagte, Glücksspiel sei kein beliebiges Gut, sondern mit speziellen Gefahren verbunden. „Jeder Anbieter trägt eine besondere soziale Verantwortung. Die relativ ungefährlichen Lotterien sind heute streng reguliert, gerade in der Werbung oder im Vertrieb.“