Leerstand von Wohnungen in Stuttgart Land will nicht gegen „Orte der Schande“ vorgehen

In Stuttgart ist Wohnraum knapp. Dagegen regt sich Protest. Leerstand, der länger als sechs Monate anhält ist verboten – aber nicht in jedem Fall. Foto: Andreas Rosar

Vertreter von Städten mit Wohnungsnot wollen Eigentümer von jahrelang leer stehenden Gebäuden nicht belangen. Der Mieterbund kritisiert das zuständige Ministerium.

Als „Orte der Schande“ bezeichnet der Vorsitzende des Mieterbundes Baden-Württemberg und Stuttgarter Mietervereinsvorsitzende Rolf Gaßmann Wohnhäuser, die wie im Stadtteil Heumaden schon zehn Jahre und mehr leer stehen. Schließlich gilt die Landeshauptstadt als Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Und da jede zusätzliche Wohnung auf dem Markt nach Ansicht der Stadt- und Landesspitze dazu beitrage, die Not zu lindern und die Mieten zu drücken, böte sich eigentlich an, behördlich gegen diese Verschwendung von Ressourcen vorzugehen.

 

Tatsächlich gibt es diese Handhabe gegen Leerstand: Seit 2013 gilt in Baden-Württemberg ein Zweckentfremdungsverbot, Stuttgart hat eine Satzung 2016 verabschiedet. Abgesehen davon, dass die Stadt fälschlicherweise bis vor Kurzem geglaubt hat, sie dürfe Leerstand erst seit Verabschiedung ihrer Satzung verfolgen – richtig ist: seit Inkrafttreten des Gesetzes im November 2013 – gibt es einen ärgerlichen „weißen Fleck“.

Jahrelanger Leerstand bleibt ungesühnt

Wer seine Immobilie schon vor Ende 2013 leer stehen ließ und bis heute lässt, kann nicht belangt werden. Gaßmann räumt ein, dass es davon nicht allzu viele Fälle geben dürfte – gemein ist ihnen aber, dass sie besonders spektakulär und deshalb geeignet sind, den Sinn des Zweckentfremdungsverbots in Zweifel zu ziehen. Denn: Wer heute sein Eigentum länger als sechs Monate leer stehen lässt, kann laut Satzung mit einem Bußgeld von 50 000 Euro belangt werden, wer es seit 16 Jahren leer stehen lässt, kommt dagegen ungeschoren davon.

Auch in Konstanz gibt es solche markanten Fälle; drei Mehrfamilienhäuser stadtbekannter Bürger sind dort ein großes Ärgernis. Die Vermietung ist aus finanziellen Gründen nicht zwingend, weil die Grundstückspreise explodiert sind und der Verfall der Gebäude einen Abriss erleichtert.

Koalition vereinbart Gesetzesänderung

Der Gesetzgeber könnte für Klarheit sorgen, es braucht aber politischen Willen, die Rückwirkung des Gesetzes auf Altfälle vor 2013 auszudehnen. In der Koalitionsvereinbarung von Grünen und CDU im Land heißt es, man werde „das Zweckentfremdungsgesetz nachjustieren“ – aber erst, wenn die rechtlichen Möglichkeiten geklärt seien.

Das Spiel auf Zeit ist nun beendet, denn das Bundesverfassungsgericht hat einen in Berlin spielenden Fall von rückwirkender Zweckentfremdung – allerdings bei der Umwandlung in Ferienwohnungen, nicht wegen Leerstands – für beendet erklärt. Auf diese Entscheidung wollte Wohnungsbauministerin Nicole Razavi (CDU) warten.

Land soll Gesetz ändern

Für Rolf Gaßmann ist deshalb klar: Das Land könne nun sein Gesetz so umformulieren, dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehender Leerstand nach weiteren sechs Monaten – also ab Mai 2014 – einen Verstoß darstelle. Er meint, dass kein Hauseigentümer in Baden-Württemberg zu diesem Zeitpunkt mehr darauf habe vertrauen können, dass der Leerstand seiner Immobilie weiter geduldet werde.

Das ist aber keine Mehrheitsmeinung, wie er in einer Sitzung mit Vertretern anderer betroffener Städte (Freiburg, Konstanz, Mannheim, Tübingen, Heidelberg) sowie Spitzenverbänden und Verbänden unter der Leitung von Ministerialdirektor Christian Schneider erfahren musste. Nur der für die Verfolgung von Zweckentfremdung zuständige Mitarbeiter in der Konstanzer Stadtverwaltung und der dortige Mieterbundchef Winfried Kropp halten es für nötig und machbar, auch Altfälle zu belangen. Aus Tübingen, Heidelberg und Freiburg sowie vom Städtetag kam die Aussage, man könnte bei einer Rechtsänderung mehr verlieren als gewinnen. Das Potenzial sei auch überschaubar. In Freiburg hat man mit den bisherigen Fällen von Zweckentfremdung schon genug zu tun. Und die Stadt Stuttgart? Sie war wegen eines verwaltungsinternen Abstimmungsfehlers in der Runde nicht vertreten. Das Baurechtsamt hat aber betont, nicht Altfälle mit Bußgeld belegen, sondern den aktuellen Leerstand beenden zu wollen. Dafür brauche es die Möglichkeit, eine Anordnung erlassen zu können.

Stuttgart will aktuellen Leerstand beenden

Mieterbundche Gaßmann hat für sich ein ernüchterndes Fazit gezogen: Erst habe das Wohnungsbauministerium ein Verbot längeren Leerstands mit dem Verweis auf das Urteil des Verfassungsgerichts abgelehnt. Und nun habe es „mit Suggestivfragen (‚Brauchen wir denn noch eine Erweiterung?‘) an schlecht informierte Teilnehmer die gewünschte Antwort erhalten“.

Deshalb appelliert er an die Mietervereine in Städten mit Zweckentfremdungsverbot, ihre Bürgermeister und Amtsleiter aufzufordern, „sich für eine Rückwirkung beim Leerstand zu positionieren“. Der Stadt Stuttgart rät er, Fakten zu schaffen, indem sie in ihrer Satzung festhält, Leerstand vor 2013 nicht zu verfolgen, aber sehr wohl solchen, der auch noch sechs Monate danach Bestand hat. Geht das ohne Gesetz?„Dort findet sich keine Regelung, welche einer solchen Auslegung widerspricht“, glaubt Gaßmann.

Weitere Themen

Weitere Artikel zu Stuttgart Landesregierung