Viele Schüler fragen sich: Darf mein Lehrer mir das Handy wegnehmen? Und wenn ja, wie lange? Über Nacht oder gar übers Wochenende? Und: Darf er es durchsuchen? Wir haben die Antworten im Artikel.
In der heutigen digitalen Ära gehören Smartphones für Kinder und Jugendliche zum festen Bestandteil des Alltags. Die Geräte dienen nicht nur zur Kommunikation, sondern bieten auch Zugang zu einer Vielzahl von Informationen und Unterhaltungsmöglichkeiten. Es ist daher nicht überraschend, dass viele Schülerinnen und Schüler den Wunsch verspüren, ihre Handys auch während der Schulzeit zu nutzen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und was dürfen Lehrer, wenn Schülerinnen und Schüler gegen die Regeln verstoßen?
Dürfen Lehrer ihren Schülern die Handys wegnehmen?
Die Regelungen zur Handynutzung in Schulen variieren je nach Bundesland und den individuellen Schulregeln. Einige Schulen haben ein strenges Verbot, während andere Ausnahmen zulassen. Der Besitz eines Smartphones oder dessen Mitnahme zur Schule darf nicht generell verboten werden. Allerdings können Vorschriften existieren, die verlangen, dass das Handy während des Schulbetriebs ausgeschaltet oder in der Tasche bleibt.
Wer die Regeln einhält, darf sein Handy behalten. Doch wer es beispielsweise im Unterricht oder in der Pause benutzt, obwohl dies untersagt ist, riskiert, dass es eingezogen wird. Sogar in den Pausen kann die Handynutzung eingeschränkt sein, da die Pausen dazu dienen sollen, dass Schülerinnen und Schüler sich entspannen und miteinander interagieren, um Freundschaften zu festigen und eventuelle Spannungen abzubauen.
Des Weiteren können Handys eingezogen werden, wenn sie den Unterricht stören – selbst wenn sie nicht aktiv benutzt werden, sondern beispielsweise nur klingeln.
So sind die Regeln in den einzelnen Bundesländern:
In Deutschland ist Bildung Ländersache. Deswegen hat jedes Bundesland ein eigenes Schulgesetz, in dem Erziehungsmaßnahmen & Co geregelt sind. Hier können Sie gezielt für Ihr Bundesland nachlesen, ob Lehrer ein Handy wegnehmen dürfen.
Baden-Württemberg: Das Kultusministerium betont, dass ein Handy bei unsachgemäßem Gebrauch gemäß der Schulordnung, insbesondere während des Unterrichts, zwar eingezogen werden kann, jedoch nach dem Unterricht wieder an den rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben werden muss. (1)
Bayern: In Bayern ist die Nutzung von Handys im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 56) geregelt. Gemäß dieser Vorschrift dürfen Schülerinnen und Schüler digitale Endgeräte im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, im Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen nur verwenden, wenn dies von der Aufsichtsperson gestattet wird. Jegliche Handlungen, die den Schulbetrieb stören könnten, sind zu unterlassen. Bei unerlaubter Nutzung kann das digitale Endgerät vorübergehend eingezogen werden. (2)
Berlin: Die Hauptstadt regelt in ihrem Schulgesetz kein generelles Handyverbot, aber „die vorübergehende Einziehung von Gegenständen“ als Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen. Wenn also ein Handy im Schulbetrieb stört, darf der Lehrer es wegnehmen. (3)
Brandenburg: In Brandenburg gibt es kein Gesetz, das die Handynutzung in der Schule regelt. Auch die Wegnahme von Gegenständen bei Regelverstoß ist nicht im Schulgesetz festgehalten. Hier ist es Sache der einzelnen Schulen, festzulegen, wann und wo Mobiltelefone genutzt werden dürfen und ob ein Lehrer diese ggf. wegnehmen darf.
Bremen: In Bremen ist es den einzelnen Schulen überlassen, festzulegen, welche Regeln bezüglich der Handynutzung und bei einem etwaigen Verstoß gelten. Im Schulgesetz ist auch nicht festgehalten, ob Lehrer ggf. ein Handy wegnehmen dürfen. Fragen Sie bei Ihrer Schule an, was es laut Schulordnung zu beachten gilt.
Hamburg: In Hamburg regelt die Hausordnung der Schule die spezifischen Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie des Personals. Lehrkräfte haben die Befugnis, pädagogische Maßnahmen zu ergreifen, um auf die Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Dazu kann auch die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen „einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen“ gehören. (4) Das heißt: Lehrer dürfen nicht nur das Handy wegnehmen, sondern evtl. auch Kleidung oder Taschen durchsuchen.
Hessen: Hessen hat im Schulgesetz keine einheitlichen Regeln festgelegt, gibt jedoch Leitlinien für eine schulische Handynutzung vor (5). Jede Schule kann die Vorgaben zum Umgang mit Mobiltelefonen in der Schulordnung selbst regeln. Zuständig ist dafür die Schulkonferenz, unter Anhörung des Schulelternbeirats und des Schülerrats. Eine pädagogische Maßnahme im Falle von Verstößen kann die zeitweise Wegnahme von Mobiltelefonen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können, sein.
Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein generelles Handyverbot an Schulen. Die einzelnen Schulen müssen die Regeln zur Handynutzung selbst festlegen. Wenn diese Regeln gebrochen werden, dürfen Lehrer aber auch Gegenstände vorübergehend einziehen, heißt es in § 60 des Schulgesetzes (6).
Niedersachsen: Auch in Niedersachsen bleibt es den einzelnen Schulen selbst überlassen, die Regeln für die Handynutzung selbst zu bestimmen. In § 61 des Schulgesetztes ist lediglich festgelegt, dass Erziehungsmittel gegenüber Schülerinnen und Schülern zulässig sind, die den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzt haben. (7)
Nordrhein-Westfalen: In NRW legen die Schulen ebenfalls eigene Regeln zum Umgang mit dem Handy fest. Aber auch hier dürfen Lehrer das Handy wegnehmen, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten verletzen. Dann darf als „erzieherische Einwirkung“ (§ 53 des Schulgesetzes) die zeitweise Wegnahme von Gegenständen erfolgen. (8)
Rheinland-Pfalz: Das Pädagogische Landesinstitut RLP gibt für die einzelnen Schulen ein Muster für eine Smartphone-Ordnung heraus, die als Teil der Schulordnung umgesetzt werden kann. Darin heißt es beispielsweise, dass alle digitalen Geräte während der Unterrichtszeit und auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen, vor Klassenarbeiten eingesammelt werden dürfen und dass Handys & Co bei Regelverstößen eingezogen werden dürfen (9). Letztlich obliegt es aber der jeweiligen Schule, solch eine Smartphone-Ordnung einzuführen.
Saarland: Im Saarland gibt es keinen Paragraphen im Schulgesetz, der das Thema Handy an der Schule regelt. Im Schulordnungsgesetz (§ 30) ist lediglich festgehalten, dass alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten. Ob ein Lehrer ein Handy wegnehmen darf, ist im Saarland dadurch aber nicht eindeutig geregelt. Schauen Sie ggf. in der jeweiligen Schulordnung nach.
Sachsen: Im Sächsischen Schulgesetz heißt es: „Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags […] können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände.“ Damit ist klar: Stört jemand mit seinem Handy den Unterricht, darf der Lehrer es wegnehmen. (10)
Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt sind die einzelnen Schulen in der Pflicht, Regeln zur Handynutzung zu schaffen. Eine gesetzliche Regelung gibt es in diesem Bundesland nicht. In einer Handreichung zum Thema Datenschutz heißt es lediglich, dass eine Lehrkraft die Herausgabe des Handys verlangen kann, wenn es schulordnungswidrig verwendet wurde. (11) Im Zweifel ist hier also die Schulordnung zu Rate zu ziehen.
Schleswig-Holstein: Das Bildungsministerium des nördlichsten Bundeslandes gab 2023 eine Empfehlung an Schulen heraus, wie die private Handynutzung in der Schule gestaltet werden könnte. Darin heißt es, dass die Endgeräte im Unterricht nicht zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen und in Pausen nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis. (12) Im Schulgesetz des Landes ist bereits in § 25 geregelt, dass die zeitweise Wegnahme von Gegenständen als pädagogische Maßnahme erlaubt ist (13).
Thüringen: Im Thüringer Schulgesetzt ist in § 51 ganz klar geregelt: „Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.“ (14) Darunter fallen auch Handys, auch wenn diese nicht explizit im Gesetz genannt werden.
Wie lange darf ein Lehrer das Handy wegnehmen?
Viele Schüler und Schülerinnen fragen sich: Darf ein Lehrer das Handy über Nacht oder übers Wochenende behalten? In den Gesetzen, Empfehlungen und exemplarischen Ordnungen der Bundesländer sind keine konkreten Angaben dazu zu finden, wie lange ein Lehrer ein Handy einbehalten darf. In den meisten Fällen ist die Rede von einer „vorübergehenden“ oder „zeitweiligen“ Wegnahme von Gegenständen.
Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein benennen in ihren Empfehlungen für die Schulen den Unterrichts- oder Schulschluss als Rückgabezeitpunkt. In der Handreichung zum Datenschutz aus Thüringen heißt es, der Schulleiter entscheide über den Zeitpunkt der Rückgabe.
In den meisten Gesetzestexten oder Empfehlungen der Länder heißt es, dass die Lehrkräfte die Verhältnismäßigkeit von Verstoß und Erziehungsmaßnahme berücksichtigen müssen. In den meisten Fällen scheint es so zu sein, dass das Handy nach dem Unterricht oder nach dem Schultag wieder beim Lehrer abgeholt werden kann. Eine einheitliche Regelung dazu gibt es aber nicht.
Darf ein Lehrer das Handy eines Schülers durchsuchen?
Hier lautet die Antwort ganz klar: Nein. Lehrer haben kein Recht, Inhalte auf den Handys von Schülerinnen und Schülern zu durchsuchen. Neben dem Grundrecht auf Eigentum könnten auch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis betroffen sein. Lehrer dürfen daher nicht die Handys von Schülern durchsuchen, da dies in Konflikt mit diesen grundlegenden Rechten stehen könnte. Lediglich wenn der Schüler oder die Schülerin seine oder ihre Zustimmung gibt, darf die Lehrkraft Inhalte auf dem Handy ansehen.
Wenn eine Lehrkraft den Verdacht hat, dass ein Schüler oder eine Schülerin illegale bzw. strafbare Inhalte auf dem Handy hat, sollte die Polizei informiert werden. Zu solchen strafbaren Inhalten gehören beispielsweise verfassungsfeindliche Nachrichten oder Symbole, extremistische Inhalte, die sich gegen Minderheiten richten, Medien mit grausamen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Darstellungen sexualisierter Gewalt.
Kinder und Jugendliche sind sich der rechtlichen Dimensionen solcher Inhalte oft nicht bewusst, daher ist es wichtig, bei einem Verdacht das Gespräch mit Erziehungsverantwortlichen, der Schule und ggf. der Polizei zu suchen. Dennoch darf ein Handy von Lehrenden nicht durchsucht werden. Bei einem starken Verdacht darf aber ggf. das Handy so lange einbehalten werden, bis Eltern oder Polizei verständigt wurden. Dies muss aber stets im Einzelfall abgeklärt werden.