Leonberger Firma Eurosolid Gericht lässt Käufer von Solaranlagen hoffen

Solarpark (Symbolbild) als Geldanlage – nicht immer herrscht da eitel Sonnenschein. Das mussten die Kunden der Leonberger Firma Eurosolid Energy erfahren. Foto: dpa

Haftet die Stuttgarter Versicherung für Probleme mit von ihr finanzierten Solaranlagen? Das Oberlandesgericht sieht dafür mehrere Anhaltspunkte und macht so den Klägern Hoffnung.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Stuttgart - Im Wirtschaftskrimi um Solaranlagen der Leonberger Firma Eurosolid Energy, die Käufer mit überhöhten Ertragsprognosen gelockt haben soll, droht der Stuttgarter Lebensversicherung eine Niederlage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Dies hat der zuständige Senat jetzt in einer mündlichen Verhandlung über die Berufung signalisiert. Die Versicherung wehrt sich damit gegen Urteile einer Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, die sie und Eurosolid zur Rücknahme der Anlagen und zu Schadenersatz verpflichtet hatte, jedoch in erheblich geringerer Höhe als beantragt. Da Eurosolid inzwischen insolvent ist, halten sich die Kläger an die ungleich finanzkräftigere Versicherung.

 

Der Vorsitzende des Senats referierte seine vorläufige Einschätzung des Falles, nach der gleich unter zwei Aspekten gegen die „Stuttgarter“ entschieden werden könnte. Zum einen könne sie schadenersatzpflichtig sein, weil sie als Finanzierer der Solaranlagen gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen habe. Grundsätzlich müsse sich eine Bank oder Versicherung zwar nicht darum kümmern, was die Darlehensnehmer mit dem geliehenen Geld anfingen. Es spreche aber einiges dafür, dass die Versicherung – entgegen ihrer eigenen Darstellung – mehr als ein reiner Darlehensgeber gewesen sei.

Fehler im Prospekt nicht aufgefallen

Dabei stützte sich der Richter vor allem auf eine „Power Day“ genannte Werbeveranstaltung, bei der ein früherer Vizevorstandschef der „Stuttgarter“ die Zusammenarbeit mit Eurosolid überschwänglich gelobt und von einer „Triple-win-Situation“ gesprochen habe. Dadurch sei der Eindruck entstanden, die Versicherung habe das Konzept des Solarparks in Mecklenburg gründlich geprüft, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Tatsächlich seien selbst die konservativsten Ertragsprognosen laut einem Sachverständigen nicht erreichbar gewesen. Im Prospekt werde zudem behauptet, besonders sonnenreiche Jahre seien bei der Berechnung ausgeklammert worden; tatsächlich habe man sie doch einbezogen. Der finanzierenden Versicherung „müsste so etwas eigentlich auffallen“, meinte der Richter.

Zum anderen könnten die Kläger nach seiner vorläufigen Einschätzung auch ein Recht auf Widerruf haben. Da die Versicherung für die Anlage geworben habe, handele es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft – eine Voraussetzung dafür. Zum anderen: Die Käufer seien als Verbraucher und nicht als Unternehmer zu betrachten. Auch dabei bezog sich der Richter auf den „Power Day“. Auf die Frage einer arglistigen Täuschung, die die „Stuttgarter“ stets bestritten hatte, komme es angesichts der beiden Ansätze wohl nicht mehr an. Die Vertreter der Versicherung zeigten sich vor Gericht irritiert, dass der „Power Day“ in der Einschätzung des Senats eine derart wichtige Rolle spiele. Nur zwei der sieben Kläger seien dort überhaupt anwesend gewesen, sagte ein Anwalt, teilweise hätte sie schon vorher in die Solaranlagen investiert. Die Versicherung habe dort für sich als Darlehensgeber geworben, nicht für die Anlagen selbst.

Werbeaussagen stark relativiert

Die vom Gericht zitierten Äußerungen des Ex-Vorstandes nannte der Anwalt „blumige Aussagen ohne nachprüfbaren Tatsachen-Gehalt“. Auch die verheißene Triple-win-Situation sei eine „ganz allgemein gehaltene Floskel“, aus der sich nichts ableiten lasse. Der Chef der Rechtsabteilung ergänzte, die Formulierung sei „so eindeutig nicht“. Als dritter Profiteur neben der Versicherung und Eurosolid könnten auch die Vermittler gemeint gewesen sein. Der Ex-Vizechef hatte von dem Projekt mit Eurosolid geradezu geschwärmt: „Das klingt toll, und das ist toll.“ Die Kunden bekämen „Sicherheit für ihr Geld“. Als Vertreter der Kläger zeigte sich Rechtsanwalt Daniel Fingerle erfreut über die Sichtweise des Gerichts. Er verwies darauf, dass der „Power Day“ – in Form von Videos mit den fraglichen Sequenzen – sehr wohl über den eigentlichen Teilnehmerkreis hinaus eingesetzt worden sei, um Kunden zu werben. Auf die Frage des Gerichts, ob ein Vergleich möglich sei, reagierten beide Seiten zurückhaltend. Die Kläger drangen auf eine schnelle Entscheidung. Die Versicherung zeigte sich skeptisch, ob ihr eine Einigung die nötige Rechtssicherheit bringe. Man sehe sich einer „Prozesslawine“ gegenüber, die viel Aufwand und Kosten verursache. Am 30. April will der Senat seine Entscheidung verkünden.

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