Mit einer Novelle des Infektionsschutzgesetzes will der Bund das Corona-Reglement von Berlin aus steuern. Dagegen regt sich massive Kritik.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)

Stuttgart - Durchregieren ist ein alter Traum von Angela Merkel. „Ich spreche von einer Politik aus einem Guss; denn die Menschen haben es satt, nicht nach einer Linie, sondern nach einem Zickzackkurs regiert zu werden“, so hat sie das in einer Rede formuliert. Da ging es aber nicht um die Pandemie, um die Kakophonie in ihren Runden mit den Ministerpräsidenten oder um die Eigenmächtigkeiten der Länder beim Corona-Reglement. Der Satz ist schon 2005 gefallen. Auch im Kampf gegen Corona will Merkel nun aber mehr durchregieren. Den Weg dazu soll das am Mittwoch vom Bundestag in neuer Form beschlossene Infektionsschutzgesetz eröffnen.

 

Was regelt das Gesetz?

Die Novelle ermöglicht es dem Bund, die Notbremse zu ziehen, um eine ausufernde Infektion zu stoppen. Dafür werden einheitliche Regeln festgelegt. Wenn in einem Landkreis oder einer Stadt binnen sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner registriert werden und dieser Wert an drei Tagen hintereinander überschritten wird, gelten verschärfte Kontaktregeln. Dann darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen.

Zudem ist Einkaufen nur in Supermärkten, beim Drogeriehandel, in Buch- und Blumenläden unbehelligt möglich. Alle anderen Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Wert über 150, wäre nur noch das Abholen bestellter Waren („Click & Collect“) erlaubt.

Schulen sollen nur noch Distanzunterricht anbieten, wenn der Wert über 165 steigt. Ab einer Inzidenz von 100 gilt bundesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis fünf Uhr.

Was nützen Ausgangssperren?

Sie sollen helfen, Kontakte zu vermeiden und zum Beispiel Treffen in Parks oder auf öffentlichen Plätzen zu verhindern. Forscher der Universität Oxford haben jüngst herausgefunden, dass nächtliche Ausgangsbeschränkungen die Verbreitung des Coronavirus um 13 Prozent reduzieren könnten. Die Gesellschaft für Aerosolforschung schreibt jedoch in einem Brief an die Bundesregierung: „Im Freien finden so gut wie keine Infektionen durch Aerosolpartikel statt.“ Wiederholt haben Gerichte solche Ausgangssperren aufgehoben.

Ist das verfassungswidrig?

Ausgangssperren beeinträchtigen die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel zwei des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel elf). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat Anfang April eine Ausgangsbeschränkung für die Region Hannover gekippt und darauf verwiesen, dass Treffen in der Öffentlichkeit, von denen eine Infektionsgefahr ausgehen könnte, durch Betretungsverbote zu verhindern wäre.

Umstritten ist auch die Frage, ob die Länder dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich zustimmen müssten, da sie für dessen Umsetzung zuständig und in ihrer Gesetzgebungshoheit etwa für den Bildungsbereich betroffen sind. Der Bundesrat hat für heute eine Sondersitzung anberaumt. Das Infektionsschutzgesetz wird vom Bund jedoch als Einspruchsgesetz behandelt. Einwendungen der Länderkammer können in solchen Fällen vom Bundestag überstimmt werden.

Ist auf die Inzidenz Verlass?

Nach jetziger Lage sind Inzidenzwerte der alleinige Maßstab für die Notbremse. Die jeweiligen Limits wurden aber willkürlich festgelegt und zuletzt aufgrund von politischen Verhandlungen erneut verändert. Das gilt zum Beispiel im Falle des für Schulschließungen maßgeblichen Inzidenzwerts von 165. Im Gesetzesentwurf stand die Zahl 200 als Schwelle für eine solche Maßnahme. Wenn 165 als Limit gilt, wären in Baden-Württemberg 23 der 44 Kreise betroffen. Bisher sind es elf. Diese beliebig gewählten Kennziffern hält der Vorsitzende der deutschen Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller, für rechtlich angreifbar. „Im Inzidenzwert steckt ein gewisses Zufallselement“, sagt er.

Weil inzwischen häufiger getestet wird, steigt automatisch die Zahl der erwiesenermaßen Infizierten – und damit die Inzidenz. Wer mit dem Virus infiziert ist, muss aber noch lange nicht erkranken, schon gar nicht in jedem Fall schwer. Die Universität München kommt zum Schluss, dass die Inzidenz „schlichtweg kein tauglicher Indikator für die gesundheitliche Belastung der Bevölkerung“ sei.

Was sind die Alternativen?

Experten raten dazu, neben der Inzidenz auch andere Indikatoren für das Pandemie-Reglement zu berücksichtigen. Dazu rechnen sie zum Beispiel die Zahl der Patienten, die täglich wegen schwerer Covid-19-Symptome in Intensivstationen verlegt werden. Sie müsse ins Verhältnis zu den verfügbaren Betten und der durchschnittlichen Verweildauer von Covid-Patienten auf Intensivstationen gesetzt werden. Kritiker der aktuellen Regeln im Infektionsschutzgesetz plädieren darüber hinaus dafür, Ausnahmen für Geimpfte und genesene Covid-Infizierte vorzusehen. Schon allein wegen der inzwischen hohen und immer schneller steigenden Zahl an Menschen, die bereits geimpft seien, würden sich undifferenzierte Regelungen verbieten, die pauschal für alle gelten.