Plädoyers im Korruptionsprozess Muss Löwensteins Bürgermeister fast 50 000 Euro zahlen?

Bürgermeister Klaus Schifferer (links) mit seinem Anwalt Kristian Frank. Foto: dpa/Anna Ross

Ein Jahr lang ist der Rathauschef mit dem Leasingfahrzeug eines befreundeten Bauunternehmers gefahren. Während die Staatsanwaltschaft darin politische Landschaftspflege sieht, fordert die Verteidigung Freispruch.

Baden-Württemberg: Eberhard Wein (kew)

Der Bürgermeister von Löwenstein, Klaus Schifferer (parteilos), muss wohl nicht mehr die vorzeitige Entfernung aus dem Amt fürchten. Beim Korruptionsprozess gegen ihn vor dem Heilbronner Landgericht hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Kommunalpolitiker gefordert, die sie auf 180 Tagessätze und insgesamt 46 800 Euro bezifferte. Damit scheint eine Freiheitsstrafe vom Tisch. Würde Schifferer zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt – egal ob mit oder ohne Bewährung –, wäre seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich. Der 62-Jährige ist in der 4000-Einwohner-Stadt im Landkreis Heilbronn seit dem Jahr 2000 im Amt. Bei der Wahl im kommenden Jahr will er nicht wieder antreten.

 

Das Landgericht wird sein Urteil am kommenden Montag bekannt geben. Die Verteidiger stellten in ihren Plädoyers klar, dass sie dann Freisprüche erwarten. Ein harmloser Freundschaftsdienst sei in beispielloser Art und durch schlampige Ermittlungen skandalisiert worden, sagte die Rechtsanwältin des befreundeten Unternehmers, der zusammen mit seinem Sohn und dem Bürgermeister auf der Anklagebank sitzt. Dem örtlichen Unternehmer wird Vorteilsgewährung vorgeworfen.

Schifferer habe nie etwas verschleiern wollen

Unstrittig ist, dass Schifferer bis zu einem Unfall im Januar 2021 ein Jahr lang einen weißen Toyota Hybrid fuhr, dessen Leasingraten vom Konto des Erdbauunternehmens beglichen wurden. Den Neuwagen hatte sich Schifferer in einem Autohaus in der Nachbarschaft konfiguriert, nachdem ihm aus dem Gemeinderat bedeutet worden war, dass sein Dienstwagen – ein Audi e-tron – eigentlich zu kostspielig sei.

Schifferer habe nie etwas daran verschleiern wollen, sagte sein Anwalt. Sein Vorteil habe nur darin bestanden, dass er das Fahrzeug jederzeit in den Fuhrpark des Erdbauunternehmens hätte zurückgeben dürfen. Die Leasingraten hätte Schifferer dabei sehr wohl selbst tragen sollen – in Form einer jährlichen Zahlung. Allerdings überwies er das Geld erst nach eineinhalb Jahren, im Sommer 2021, als das Auto längst Schrott war und die Ermittlungen schon liefen. Ein handschriftlicher Vertrag, der die Einzelheiten zwischen den beiden Freunden fixierte, wurde erst viel später vorgelegt. „Das sind alles Schutzbehauptungen“, befand die Staatsanwältin.

Hat der Bürgermeister etwa „magische Kräfte“

Unklar ist, welche Gegenleistung sich der Unternehmer versprochen haben soll. Es gebe keine entsprechenden Diensthandlungen, betonte die Verteidigung. Beim Bau des städtischen Bauhofs hatte die Firma den Zuschlag erhalten, allerdings in einem anonymen Bieterverfahren. Bis zur Eröffnung bleiben die Angebote dabei in verschlossenen Umschlägen. Offenbar unterstelle man dem Bürgermeister „magische Kräfte“, sagte die Verteidigerin sarkastisch.

Später verzehnfachte sich die Bausumme, allerdings ebenfalls ohne Schifferers Zutun. Überraschend stellte sich heraus, dass sich die komplette Wasserversorgung der Stadt unter dem Baugrund befand und erst verlegt werden musste. Es sei völlig normal, damit das dort schon tätige Unternehmen zu beauftragen. „Warum schreibt man so etwas in eine Anklageschrift? Das ist eine Sauerei“, sagte sie.

„Allgemeines Wohlwollen“ genügt

Es handele sich nicht um einen „Cum-Ex“-Skandal und auch nicht um die Traumreise des Bundestagsvizepräsidenten, zog die Verteidigerin des Sohnes Vergleiche zur großen Politik. Er soll beim Kauf eines Neubaugrundstückes profitiert haben, indem die Stadt auf ihr Vorverkaufsrecht verzichtet habe. Ob ein solches Recht überhaupt existiert habe, hätten die Korruptionsbeamten aber erst gar nicht ermittelt, sagte sie.

Für die Staatsanwaltschaft ist der Nachweis solcher direkten Gefälligkeiten nicht notwendig für eine Verurteilung. Es genüge, dass man sich allgemeines Wohlwollen erkaufen wollte. Die einschlägigen Paragrafen 331 und 333 des Strafgesetzbuches sprechen von der Annahme beziehungsweise Gewährung eines „Vorteils für die Dienstausübung“. Es ist nun Aufgabe des Gerichts, dies zu interpretieren.

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