Im Zusammenhang mit den Zweckgesellschaften waren auch zwei LBBW-Mitarbeiter ins Visier der Ermittler geraten. Sie warfen ihnen Beihilfe zur Bilanzfälschung vor, weil sie an der Errichtung dieser außerbilanziellen Gesellschaften mitgearbeitet hatten. Wenige Wochen, nachdem das Gericht die Anklage zugelassen hatte, wurde das Verfahren gegen die beiden Angestellten aber gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Zum einen wögen die Vorwürfe gegen sie nicht so schwer, zum anderen seien sie weisungsgebunden gewesen, begründete das Landgericht die Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung. Die Höhe der Geldauflage nannte der Sprecher nicht. Ob die beiden heute noch bei der Bank beschäftigt sind, dürfe man aus rechtlichen Gründen nicht sagen, heißt es bei der LBBW. Prozesstaktisch ist die Einstellung gegen die „Nebenfiguren“ im Prozess ein kluger Zug der Staatsanwaltschaft. Sie gewinnt mit den beiden Insidern nun wichtige Zeugen. Als Beschuldigte hätten sich diese nämlich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen dürfen.

 

Als Zeugen haben sie nun nichts zu befürchten, weil ein nach 153a eingestelltes Verfahren keine Wiederaufnahmemöglichkeit bietet. Wichtig zu wissen: ein Schuldeingeständnis ist damit aber nicht verbunden, wie mehrere Gerichte festgestellt haben. Dieser Ausweg steht im Übrigen allen Angeklagten jederzeit offen, sofern sich die Staatsanwälte und die Kammer mit ihnen auf einen Vorschlag einigen. Sogar noch nach dem Ende der Beweisaufnahme kann der Richter für eine 153a-Lösung plädieren.