Die Staatsanwaltschaft hat geprüft, ob ein 27-jähriger Mann in Untersuchungshaft muss, der zwei Schlägereien unter anderem an der Haltestelle Schwabstraße angezettelt haben soll. Dafür gibt es laut der Ermittlungsbehörde keine Gründe.

Lokales: Christine Bilger (ceb)

Stuttgart - Die Staatsanwaltschaft hat entschieden, dass ein 27-jähriger Mann aus Bietigheim-Bissingen nicht in Untersuchungshaft muss. Er wird verdächtigt, Mitte Mai in zwei Fällen an Haltestellen, in einem Fall an der Schwabstraße, ihm bis dahin unbekannte Passanten angegriffen und niedergeschlagen zu haben. „Es liegen keine Haftgründe vor“, sagt Jan Holzner, der Sprecher der Staatsanwaltschaft.

 

Dem Verdächtigen werden zwei Angriffe vorgeworfen

Aufsehen erregt hatte der zweite Angriff des Mannes: Er schlug am Samstag, 21. Mai, mitten auf einem vollen Bahnsteig an der Haltestelle Schwabstraße einen Mann nieder und trat noch auf ihn ein, als das Opfer bereits am Boden lag. Der Fall rückte vor allem deswegen in den Fokus, weil niemand dem verletzten Mann half oder die Polizei rief. Bereits am Montag nach der Attacke meldeten sich bei der Polizei Zeugen, die Parallelen zu einem Fall an der Stadtbahnhaltestelle bei der Stadtbibliothek erkannten: Dort soll der Mann zwei Tage zuvor ebenfalls einen Mann angegriffen haben. In beiden Fällen ging es offenbar um seinen Hund. Die Hinweise kamen sowohl von Passanten als auch von mehreren Beamten der Landespolizei. Bei dem ersten Zwischenfall hatte ein zufällig anwesender Polizist, der privat unterwegs war, den Tatverdächtigen gestellt. Den Zeugen war vor allem aufgefallen, dass in beiden Fällen die Rede von einem kleinen weißen Hund war, den der Verdächtige dabei hatte. Bemerkungen zum Hund sollen auch nach ersten Erkenntnissen der Ermittler der Auslöser für die Attacken gewesen sein.

Die Staatsanwaltschaft prüfte nun die beiden Fälle, die zuvor getrennt von den Dienststellen bearbeitet worden waren. Dem Mann wird Körperverletzung vorgeworfen, doch die Staatsanwaltschaft sieht keinen Anlass, Untersuchungshaft zu beantragen; es bestehe weder Fluchtgefahr noch Verdunklungsgefahr. Die U-Haft dient vor allem dem Zweck, das Verfahren zu sichern – also dafür zu sorgen, dass der Verdächtige bis zu einer möglichen Verhandlung weder flüchten noch Zeugen manipulieren kann.

Bei Fällen schwerer Körperverletzung kommt noch der mögliche Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Betracht. Da aber höchstens einer der Fälle als gefährliche Körperverletzung eingestuft werden könnte, falle dieser Grund auch weg, so Holzner.

Die Ermittlungen laufen noch, bei der Landespolizei seien sie zum weniger heftigen Fall bereits abgeschlossen. Die Bundespolizei arbeite noch am Fall Schwabstraße. Zum genauen Stand der Dinge wie auch zu den weiteren Maßnahmen macht die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf das laufende Verfahren keine Angaben.

Wenn beide Polizeidienststellen mit ihren Ermittlungen durch sind, gehen beide Fälle an die Ermittlungsbehörde, wo inzwischen auch schon ein Staatsanwalt mit der Geschichte betraut ist. Der Jurist entscheidet dann, ob seine Behörde Anklage gegen den Mann erhebt oder einen Strafbefehl beantragt. Dann wird im Falle einer Verurteilung des mutmaßlichen Angreifers ein Strafmaß festgelegt werden.