Es gilt „Nein heißt Nein“ und auch wenn das Opfer kein „Nein“ äußert, soll es künftig leichter sein, Täter vor Gericht für Sexualstraftaten zu belangen. Wir zeigen an drei Beispiele, was sich konkret ändert.

Berlin - In Deutschland gilt künftig ein strenges Sexualstrafrecht, in dem das Prinzip „Nein heißt Nein“ festgeschrieben ist. Damit sollen die Rechte der Opfer von Sexualdelikten erheblich gestärkt werden. Der Bundestag hat das Gesetz am Donnerstag in Berlin in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

 

Damit macht sich bald nicht nur strafbar, wer Sex mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Es soll vielmehr ausreichen, wenn sich der Täter über den „erkennbaren Willen“ des Opfers hinwegsetzt. Dieser Grundsatz wurde einstimmig mit allen 601 Stimmen von großer Koalition und Opposition verabschiedet. Grüne und Linke enthielten sich allerdings bei der Abstimmung über den gesamten Gesetzentwurf, weil dort unter anderem der Straftatbestand sexueller Angriffe aus einer Gruppe heraus ergänzt worden war.

Doch was ändert das im konkreten Fall? Der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski von der Universität Halle-Wittenberg erklärt die Folgen an drei Fallbeispielen: