Wer sonntags die Ladentüren öffnen will, braucht einen guten Grund, urteilte der Verwaltungsgerichtshof. Nur wer „eigenständige Feste“ feiere, werde vom Verkaufsverbot ausgeschlossen.

Mannheim - Kommunen im Südwesten dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verkaufsoffene Sonntage genehmigen, wenn sie eigenständige Festveranstaltungen flankieren. Märkte, Feste und Messen müssten aber einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, um eine Ausnahme vom Sonntagsverkaufsverbot zu begründen, argumentierten die Mannheimer Richter in ihrer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung vom März. Reine „Alibiveranstaltungen“ mit dem einzigen Ziel einer Öffnung der Läden seien unzulässig.

 

Verdi klagte gegen die Stadt Herrenberg

Gemeinden im Südwesten dürfen maximal drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr zulassen. Im konkreten Fall hatte die Gewerkschaft verdi sich gegen die Stadt Herrenberg wegen jeweils zweier Sonntagsöffnungen 2017 und 2018 gewandt. Die Richter befanden aber, dass es sich sowohl bei dem „Historischen Handwerkermarkt“ als auch bei der „Herrenberger Herbstschau“ in den Jahren 2017 und 2018 um eigenständige Veranstaltungen gehandelt habe. Eine Revision ist möglich.

In Ludwigsburg: Zwei nicht zulässige Sonntagsöffnungen

Erfolg hatte verdi aber mit ihrem Normenkontrollantrag im Fall zweier „Oldtimer-Sternfahrten“ 2017 in Ludwigsburg. Dabei habe es sich nicht um zulässige Anlässe für die Sonntagsöffnungen gehandelt, urteilte der 6. Senat. Beide Veranstaltungen standen und fielen nach Ansicht der Richter mit der Ladenöffnung im Stadtteil Tammerfeld. Dies zeige sich auch daran, dass diese Veranstaltungen ohne die finanzielle Unterstützung durch die dortige Werbegemeinschaft in Höhe von über 30 000 Euro pro Veranstaltung nicht durchführbar gewesen seien. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann aber angefochten werden.