Stadt unterliegt Betreiber von Table-Dance-Bar Erfolg für „Messalina“ vor Gericht

Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass der Gemeinderat noch in diesem Jahr die Prostitution im Leonhardsviertel untersagen wird. Foto: Mario Esposito

Die Table-Dance-Bar im Leonhardsviertel sei kein Prostitutionsgewerbe, hat das Verwaltungsgericht geurteilt. Die Stadt sieht das anders.

Solange der Stuttgarter Gemeinderat die Entscheidung über die Zukunft der Prostitution im Leonhardviertel vor sich herschiebt, können sich die städtischen Juristen und die Rechtsbeistände von Bordellbesitzern nicht über Unterbeschäftigung beklagen. Das belegt ein Verfahren am Verwaltungsgericht Stuttgart, bei dem die Table-Dance-Bar „Messalina“ ein Streitthema gewesen und die Stadt unterlegen ist.

 

Seit mehr als einem Jahrzehnt warten die Baurechts- und Ordnungsbehörden auf eine Entscheidung, ob in dem Altstadtviertel – wie innerhalb des gesamten City-Rings – Prostitutionsstätten baurechtlich genehmigungsfähig sein können. Dann würde eine erhebliche Zunahme der Bordelle erwartet. Oder ob solche Betriebe verboten werden, um das Quartier qualitativ aufzuwerten. Dann müssten die verbliebenen aber schließen. Nun sollen im November die Fraktionen im Unterausschuss Leonhardsviertel ihre Vorstellungen kundtun, damit der Gemeinderat noch in diesem Jahr einen Beschluss fassen kann. In der Verwaltung geht man davon aus, dass die öko-soziale Mehrheit die Prostitution im Viertel untersagen wird.

Ist Table-Dance Prostitution?

Im „Messalina“-Fall sollte geklärt werden, ob Anbahnungssituationen – also das Gespräch zwischen Freiern und Prostituierten – sowie Table-Dance-Aufführungen „sexuelle Handlungen“ darstellen. Dann bräuchte der Betreiber der Gaststätte laut Stadt eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz, die man ihm aber versagen würde. Beide Tätigkeiten finden laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (Az. 4 K 4593/21) in der Bar statt, über der sich ein Bordell desselben Betreibers befindet. Die 4. Kammer vertritt die Ansicht, die geforderte Erlaubnis sei nicht nötig. Die Stadt schreibe „langsam, aber sicher Rechtsgeschichte in Bezug auf das Prostitutionsschutzgesetz“, meint der Betreiber. Es sei ratsam, dass „die Verwaltung endlich mit den legalen Betrieben in einen offenen Dialog tritt, anstatt ständig neue nicht haltbare Beschlüsse zu erlassen“. Laut Baurechtsamt gibt es keine legalen Bordelle im Quartier.

Stadt erwägt, in Berufung zu gehen

Die Verwaltung erwägt, beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Berufung einzulegen, weil die Berufung ausdrücklich zugelassen wurde. Es sei von „grundsätzlicher Bedeutung“, zu klären, ob bereits die Anbahnung sexueller Handlungen und das Tanzen nackter Frauen auf einer Bühne „Prostitution“ darstellten und somit genehmigt werden müssten. Daher ist die Aussage des Betreibers richtig: Stuttgart wird, egal wie es ausgeht, in Mannheim Rechtsgeschichte schreiben.

Die Stadt verweist auf die räumliche Nähe der Gaststätte und des Bordells und stützt sich auf das Gesetz, das ein „weites Verständnis von Prostitution“ hat. Es sollten „möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution“ zugerechnet werden.

Was ist eine sexuelle Handlung – und was nicht?

Die Stadt betont, dass selbst Escort-Service-Unternehmen, die Kontakte ausschließlich schriftlich vermitteln und sexuelle Handlungen nicht selbst vornehmen, eine Erlaubnis nach dem Prostitutionsschutzgesetz benötigten. Dass dies dann erst recht für Prostituierte, die am Bartresen ihre Dienste verhandelten, gelten müsse, verstehe sich von selbst. Und natürlich sei Table-Dance eine „sexuelle Handlung“ weil sie im Sinne des Gesetzes „vor einer anderen Person vorgenommen wird, die den Vorgang wahrnimmt“ – insbesondere, wenn sich die nackte Person an dem Schoß des anderen reibt, wie es ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde bei einer Stichprobe erlebt haben will. Da es für diese Spielart gar keine Genehmigung gibt, ist sie für das Urteil selbst irrelevant.

Der Betreiber hatte im September 2021 nach Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes Klage erhoben, weil er der Meinung ist, in der derzeitigen Betriebsform keine Erlaubnis zu benötigen. Die Kammer gab ihm recht, weil sie meint, die Gaststätte sei kein Prostitutionsgewerbe. Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte erfüllten nicht die Kriterien. Die Stadt könne auch nicht nachweisen, dass Anbahnungsgespräche Teil des Geschäftsmodells seien – bei einem Vororttermin während der Dienstzeiten waren die Kontrolleure sofort aufgeflogen. Sie hätten weder Prostituierte in der Gaststätte angetroffen, noch habe die Stadt „Anbahnungssituationen aktenkundig machen können“.

Kein Zusammenhang zwischen Bar und Bordell

Als wenig überzeugend erachtete das Gericht das für die Stadt stichhaltigste Argument, das Messalina sei schon deshalb eine Prostitutionsstätte, weil es einen Verbindungsgang zwischen der Gaststätte und dem Bordell gibt. Diesen „räumlich-organisatorischen Zusammenhang“ sieht die Kammer nicht, denn schließlich seien beide Betriebe unabhängig voneinander gewerberechtlich angemeldet – und der Durchgang zum Bordell durch eine Kordel versperrt.

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