Pflegekosten absetzen
Wer einen nahen Angehörigen mit Pflegestufe pflegt oder selbst eine Pflegestufe hat, kann Kosten geltend machen. Viele Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastung– etwa die für einen ambulanten Pflegedienst, eine Pflegekraft sowie Heimkosten samt Unterkunft und Verpflegung. „Da außergewöhnliche Belastungen einkommensabhängig berechnet werden, ist es klüger, eine Pflegekraft auf Minijob-Basis als haushaltsnahe Dienstleistung abzurechnen“, so Fischer. Diese würden vom Amt fast immer gewährt. Wer eine Person mit Pflegestufe III unentgeltlich gepflegt hat, kann zudem einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro einfordern.
Steuerbonus für Unterhaltskosten anfordern
Für die finanzielle Unterstützung bedürftiger Angehöriger gewährt das Amt einen Steuerbonus. Bis zu 8652 Euro können Steuerzahler absetzen – zum Beispiel für erwachsene Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen. Das gilt auch für Geflüchtete mit regulärer Aufenthaltserlaubnis, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsempfänger können zusätzlich geltend gemacht werden. Einkünfte oder Bezüge des Empfängers, die über 624 Euro jährlich liegen (minus 180 Euro Kostenpauschale), gehen aber vom Höchstbetrag ab.
Extrakosten angeben
Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Spenden sollte man in der Steuererklärung ebenfalls angeben: Sie bringen oft einen zusätzlichen Steuervorteil. „Großspenden ab 200 Euro müssen allerdings nachgewiesen werden können“, sagt Fischer, „das Finanzamt will in der Regel wissen, ob die Spende an einen berechtigten Empfänger ging.“ Um weitere Kosten abzusetzen, könne man sich auch an Musterprozessen orientieren. So kann der Steuerzahler zum Beispiel Scheidungskosten angeben – der Bundesfinanzhof klärt, ob sie abzugsfähig sind. Weitere Informationen dazu unter: www.bundesfinanzhof.de
Altersvorsorge fördern lassen
Auch Riester-Sparer und Rürup-Sparer können Vorteile aus der Steuererklärung ziehen. Wer riestert, trägt 2016 geleistete Einzahlungen in die Anlage AV ein. Steuerlich gefördert werden maximal 2100 Euro inklusive Grund- und Kinderzulagen. Das Finanzamt ermittelt den Steuervorteil und zieht die Zulagen ab – auch dann, wenn der Sparer vergessen hat, diese zu beantragen. Selbstständige Vorsorgesparer mit Rürup-Vertrag tragen die geleisteten Beiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Die Förderung läuft ausschließlich über Steuervorteile. Für 2016 berücksichtigt das Finanzamt bis zu 22 767 Euro (45 534 Euro bei Ehe- und Lebenspartnern). Arbeitnehmer mit einem Rürup-Vertrag müssen den Höchstbetrag um die Summe kürzen, die sie 2016 zusammen mit dem Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.