Um den Einzelhandel in der Coronapandemie zu retten, hat sich Tübingen im Lockdown ein ungewöhnliches Modell einfallen lassen. Auch die zweite Förderrunde kommt bei den Händlern bestens an.

Tübingen - Um dem Einzelhandel in Zeiten des Corona-Lockdowns zu helfen, übernimmt die Stadt Tübingen einen Teil der Miete. „Die Händler haben sich sehr positiv geäußert“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) im Gespräch mit unserer Redaktion und sieht den Unterstützungsfonds für Vermieter als eine wichtige Maßnahme, um die Läden in der historischen Altstadt zu erhalten.

 

„Wir zahlen auf jeden Euro, den der Vermieter nachlässt, noch einmal 70 Prozent“, sagt Palmer und gibt ein Rechenbeispiel. „Wenn der Vermieter bei 2000 Euro Miete 1000 Euro nachlässt, zahlen wir 700 Euro aus dem Fonds.“ Die neue Endmiete läge dann bei 300 Euro.

Die zweite Auflage des Unterstützungsfonds

„Der Einzelhandel hat es jetzt besonders schwer“, sagt Palmer. Die Konkurrenz durch den Onlinehandel, nicht verkaufte Saisonware, das entgangene Weihnachtsgeschäft und die bisher mangelhafte Bundesförderung brächten auch angestammte Geschäfte in Not. Deshalb wolle die Stadt den Tübinger Einzelhandel in den ersten beiden Monaten des Jahres erneut unterstützen. In einer ersten Förderrunde im April und Mai vergangenen Jahres seien 200 Anträge bewilligt und Zuschüsse in Höhe von 220 000 Euro ausgezahlt worden.

Schnelle und unbürokratische Hilfe

Für Palmer ist dabei zweierlei wichtig. „Erstens ist es schnelle Hilfe, bei uns dauert das nur Tage.“ Zweitens decke die Unterstützung auch Fälle ab, wo die Bundeshilfe nicht greife.

Vermieter könnten die einmalige Förderung ab sofort bis Ende Februar beantragen. Für jeden Euro pro Quadratmeter Mietnachlass gibt es einen Zuschuss in Höhe von 70 Cent pro Quadratmeter. Diese Summe muss der Vermieter zusätzlich an den Mieter weiterreichen, sodass die zu zahlende Miete weiter sinkt. Der Zuschuss kann maximal zehn Euro pro Quadratmeter betragen, der Gesamtzuschuss pro Gewerbeeinheit ist auf 2000 Euro begrenzt. Die Mietreduktion ist von Vermieterseite schriftlich nachzuweisen und vom mietenden Betrieb schriftlich zu bestätigen.