Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Klage der Taxi-Zentrale gegen die Daimler-Tochter My Taxi abgewiesen. Diese unterliege als Vermittler nicht dem Personenbeförderungsgesetz.

Stuttgart - Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat eine Klage der Stuttgarter Taxi-Zentrale gegen die Daimler-Tochter My Taxi abgewiesen und ein gegenteiliges Urteil des Landgerichts aufgehoben. In dem Verfahren ging es – wie berichtet – um die Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der über eine Smartphone-App von My Taxi gebuchten Taxifahrten zwei Wochen lang ein Rabatt von 50 Prozent gewährt worden war. Das Landgericht hatte die Werbung verboten, weil My Taxi damit gegen die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes mit Festpreisbindung verstoßen habe.

 

Der zweite Zivilsenat des OLG schloss sich dieser Rechtsposition des Landgerichts nicht an. Nach Ansicht des Gerichts ging es in dem Verfahren nicht um das verwendete Geschäftsmodell mit einer Smartphone-App, sondern allein um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Nach Meinung der OLG-Kammer unterliegt die Daimler-Tochter als bloßer Vermittler von Taxifahrten nicht dem Personenbeförderungsgesetz. Bei My Taxi bestellt der Kunde mit einer App auf seinem Smartphone ein Taxi per Knopfdruck und zahlt online. Bei Rabattaktionen wird ihm von der Daimler-Tochter die Hälfte der Fahrtkosten – abzüglich einer Provision – erstattet.

Nach Ansicht des Gerichts kann die monierte Rabattaktion in Höhe von 50 Prozent über einen Zeitraum von 14 Tagen eine unlautere Behinderung sein. Die Kammer könne aber nicht eigenständig den noch zulässigen Rabattsatz und die Dauer der Aktion definieren. Die Taxizentrale hatte ein globales Rabattverbot verlangt.