Als Bürgermeister Steffen Döttinger in der Affalterbacher Gemeinderatssitzung vom September das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vorstellte, das den Bau der Ortsentlastungsstraße (OES) als Gemeindestraße ausschloss, sagte er, man sei in Gesprächen mit Land und Landkreis nie auf diese Problematik hingewiesen worden. Tatsächlich schrieb ein Sprecher des Ministeriums Ende 2020 auf eine Anfrage unserer Zeitung: „Die Ortsentlastungsstraße Affalterbach ist eine Straße in kommunaler Baulast und von der Gemeinde zu finanzieren.“ Und: „Kommunale Straßen können vom Land nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) gefördert werden, wenn die konkreten Voraussetzungen...vorliegen.“
Dass Affalterbach überhaupt selbst eine Umgehungsstraße bauen möchte, ist aus der Not heraus geboren. Denn die Anwohner entlang der Durchfahrtsstraßen leiden unter dem Verkehr – laut einer Untersuchung überwiegend unter Durchgangsverkehr. Das Land jedoch hatte signalisiert, keine derartige Straße bauen zu wollen. Da aber eine grundsätzliche Fördermöglichkeit einer kommunalen Straße zur Ortsentlastung nach dem LGVFG bestätigt wurde, sah man keinen Grund, misstrauisch zu werden.
Ministerium beruft sich auf Erkenntnisstand aus dem Jahr 2005
Eine Sprecherin des Verkehrsministeriums erklärt dazu, im Jahr 2005, als das Vorhaben erstmals vorgestellt worden sei, habe man nach den damals vorliegenden Informationen die kommunale Planung als grundsätzlich förderfähige Ortsentlastungsstraße eingestuft. „Wesentliche Kriterien waren damals: Verteilerfunktion zur Entlastung innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen, große Bedeutung für örtlichen Ziel- und Quellverkehr und ortsnahe Lage.“ Nach dem VGH-Urteil könne die OES aber nicht als kommunale Straße von der Gemeinde gebaut und vom Land gefördert werden.
Dass ein Dorf mit gerade einmal 4500 Einwohnern aber nicht allzu viel örtlichen Ziel- und Quellverkehr haben kann und dass eine für die Einwohner gebaute Umgehungsstraße keinen Sinn hat, weil sie entweder in Affalterbach starten, dorthin zurückkehren oder den Ort gar nicht verlassen, liegt auf der Hand. Das heißt: Die geplante Straße muss vor allem für den überörtlichen Verkehr gedacht sein. Und das schließt laut VGH den Bau einer kommunalen Straße per Definition zwangsläufig aus. Aus dem Verkehrsministerium heißt es: „Überörtlicher Verkehr kann durchaus auch auf Kreisstraßen oder Gemeindeverbindungsstraßen stattfinden – also auch auf Straßen in kommunaler Baulastträgerschaft.“ Was, genau betrachtet, eine Binsenweisheit ist. Eine Detailprüfung im Fall Affalterbach, so heißt es weiter, habe ohne konkrete Antragsunterlagen nicht vorgenommen werden können.
Detailprüfung hat nicht stattgefunden
Die Gemeinde jedenfalls hat bislang rund 1,1 Millionen Euro in die Straßenbaupläne investiert, ohne dem Ziel näher gekommen zu sein. Viel Hoffnung macht das Ministerium nicht. Da die OES eine kommunale Maßnahme sei, scheide ihr Bau als Landesstraße derzeit aus. Und wie „die Chancen einer künftigen Neuaufnahme der kostenintensiven Maßnahme“ nach einer Evaluation des Maßnahmenplans für den Straßenbau im Jahr 2025 seien, könne derzeit nicht eingeschätzt werden, so die Sprecherin.