Eines vorweg: Bisher ist kein Fall bekannt, bei dem ein Balkonkraftwerk in die Tiefe gestürzt ist. Doch mit der rasant steigenden Zahl an Steckersolargeräten wächst auch das theoretische Risiko. 2023 waren laut dem Bundesverband Solarwirtschaft 270 000 solcher stromerzeugenden Geräte in Betrieb gegangen; weil nicht alle rechtmäßig angemeldet werden, dürfte die Anzahl höher liegen. Mehrere Neuerungen bei Balkonkraftwerken dürften den Boom verstärken. Wir erklären, was geplant ist und welche Folgen dies für Haftungsfragen hat.
Welche Neuerungen stehen an?
Im Rahmen des Solarpakets I der Bundesregierung ist vorgesehen, den Kauf und die Inbetriebnahme von Steckersolargeräten zu vereinfachen. Unter anderem soll die Maximalleistung von derzeit 600 Wattpeak auf 800 Wattpeak erhöht werden; zudem soll die Anmeldung vereinfacht und ein Zählertausch nicht mehr zwingend notwendig sein. Parallel arbeitet der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) an einer Norm für Balkonkraftwerk-Sets. Diese bestehen aus Modul, Wechselrichter und Stecker; bisher werden die Komponenten einzeln zertifiziert.
Am 18. Januar befasst sich der Rechtsausschuss des Bundestags mit einer Neuerung im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts. Bei dem Termin geht es zunächst darum, virtuelle Eigentümerversammlungen zu erlauben, um die Entscheidung über Steckersolargeräte unkomplizierter zu machen. Insgesamt ist aber so etwas wie ein Recht aufs Balkonkraftwerk vorgesehen.
Haben Vermieter dann kein Mitspracherecht mehr?
Ziel aller Neuerungen ist es, möglichst viele Menschen an der Energiewende zu beteiligen. Mieter müssen bisher ihre Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn sie ein Steckersolargerät anbringen wollen. Eigentümer in Eigentümergemeinschaften brauchen das Okay der anderen. Kommt das Recht aufs Balkonkraftwerk, ist das Ob nicht mehr die Frage, sondern nur noch das Wie, erläutert Matthias Bauer, Energieexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Vermieter könne also bei der konkreten Ausgestaltung mitreden.
Dies gilt auch für Eigentümergemeinschaften. Balkonkraftwerke ablehnen kann eine solche Gemeinschaft dann nicht mehr. Sie kann laut dem Verbraucherschützer aber festschreiben, welches Fabrikat gewählt werden muss oder welche Form der Befestigung – um zum Beispiel Wildwuchs zu vermeiden.
Haften Vermieter für das Balkonkraftwerk?
Manche Vermieter dürften sich mit Blick auf die Veränderungen sorgen, dass sie haften, sollte das Balkonkraftwerk des Mieters abstürzen und jemand oder etwas zu Schaden kommen. Um das zu verhindern, so Verbraucherschützer Bauer, sei es am besten, in den Mietvertrag aufzunehmen, welche elektro- und baurechtlichen Bedingungen gelten. Grundsätzlich sei derjenige haftbar, der das Gerät anbringe. Mal abgesehen davon: Ihm sei bisher kein Fall bekannt, bei dem ein Balkonkraftwerk Probleme gemacht habe.
Wie versichert man sein Balkonkraftwerk?
Ratsam ist, die Haftpflichtversicherung zu bitten, das Balkonkraftwerk aufzunehmen. Teils ergibt sich ein Aufpreis, teils deckt die Police Steckersolargeräte mit ab. Sinnvoll sei es, die Befestigung etwa mit Fotos zu dokumentieren, erklärt der Balkonsolar-Verein in Freiburg. Übrigens: Die Windlast an Balkon oder Fassade ist mitunter beträchtlich. Hierzu teilt der Balkonsolar-Verein mit: „Bei einem außergewöhnlich starken Sturm oder Unwetter scheidet eine Haftung aus, da man ein Gebäude nicht gegen jede denkbare, sondern nur gegen solche Gefahren absichern muss, wenn und soweit diese konkret nahe liegen.“ Das habe ein Rechtsgutachten ergeben.