Verwirrung um Corona-Tests in Stuttgart Schnelltest ist nicht gleich Schnelltest
Die Angebote der Discounter sind nur für den privaten Gebrauch. Laut Verordnung taugen sie nicht als Ersatz für einen Mund-Nasen-Schutz.
Die Angebote der Discounter sind nur für den privaten Gebrauch. Laut Verordnung taugen sie nicht als Ersatz für einen Mund-Nasen-Schutz.
Stuttgart - Dank der Schnell- und Selbsttest-Angebote in Discountern für fünf Euro das Stück sowie der seit 8. März gültigen neuen Coronaverordnung herrscht bei den Verfahren zum Nachweis einer Covid-Infektion babylonische Sprachverwirrung. Nun gibt es Nasalabstriche für zu Hause und Tests, die in speziellen Zentren und Apotheken gemacht werden. Man spricht von PCR-Tests, PCR-Schnelltests, Antigentests durch Fachpersonal (POC) und solche zur Eigenanwendung oder Antikörpertests. Die einen berechtigen zum Besuch in einer Klinik, Kosmetik- und Tattoo-Studios, die anderen dienen nur zur Beruhigung.
Die Kosmetikerin Mirca Gönner hat Anfang dieser Woche berichtet, dass sie sich bei Lidl vergeblich in die Warteschlange eingereiht habe, um für ihre Kundschaft einen Fünfer-Pack „Corona-Selbsttests“ zu sichern. Sie darf nach einem viermonatigen Lockdown wieder Gesichtsbehandlungen anbieten, allerdings nur, sofern die Kundinnen einen laut Corona-Verordnung nötigen „Schnell– oder Selbsttest“ vorzeigen. Damit ist trotz identischen Namens aber nicht etwa das niederschwellige Discounterangebot gemeint, sondern die in Kliniken, Zentren oder Apotheken nach vorheriger Reservierung angebotene Untersuchung. Darauf muss man erst einmal kommen. Auf die Diskussionen der Selbstständigen mit den Kontrolleuren des Ordnungsamts darf man gespannt sein.
Das vom Grünen Manfred Lucha geführte baden-württembergische Sozialministerium begründet seine Entscheidung auf Anfrage damit, dass privat durchgeführte Selbsttests, bei denen „im Sinne eines Schnell- oder Selbsttests der Coronaverordnung kein Nachweis erfolgt, nicht berücksichtigt werden können“. Einem Test daheim mangelt es laut Ministerium an Kontrollierbarkeit – man traut den Bürgern offenbar nicht zu, sich nach einem positiven Test freiwillig in Quarantäne zu begeben. Aber wäre die Verifizierbarkeit nicht wenigstens für einen schnellen Selbsttest gegeben, den die Kundschaft vor den Augen einer Kosmetikerin, eines Barbiers oder Tätowierers machen und der von beiden Personen dann schriftlich bestätigt würde? Die Stadt Stuttgart ermöglicht es nach dem Erwerb von 100 000 Selbsttests jedenfalls den Schülern schon bald, sich selbst ein Stäbchen in die Nase zu schieben – hier reicht dann eine Aufsicht aus, um dem Test einen offiziellen Charakter zu verleihen.
Die Regelung mit den aktuell erst zu vereinbarenden und vielerorts noch immer alles andere als kostenlos angebotenen (35 Euro und mehr) Testterminen könnte unangenehme Konsequenzen für die Gastronomie und Kultur haben, die sich auf einen Re-Start vorbereiten. Die Politik stellt sich laut Wirtschaftsministerium ausweislich des Stufenplans der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten (nicht private) Schnelltests als Voraussetzung etwa für den Besuch der Außengastronomie vor. Sich nach Voranmeldung erst irgendwo zum Testen anmelden und dann erst feiern – das hält Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) „nicht für praktikabel“. Diese Einschätzung gilt freilich heute schon für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten und die Corona-Verordnung nach Hinweisen der Handwerkskammer nun nicht zu ihrem Vorteil wörtlich auslegen, sondern so, wie sie gemeint ist. Von Aufbruchstimmung nach der Wiedereröffnung ist bei ihnen deshalb nichts zu spüren – ihre Studios und Shops sind weiter verwaist, weil die Kundschaft das Prinzip „Erst testen, dann behandeln und doppelt bezahlen“ (noch) nicht zu akzeptieren bereit ist.
Nicht beim Zahnarzt. Wegen der „medizinischen Notwendigkeit“ gibt es für dieses Angebot weniger Einschränkungen. Das mag einleuchten, was aber ist mit „kosmetischen Nebenbehandlungen“ wie Bleaching oder Mundhygiene, wo teils heftig gesprüht, gesaugt und geblasen wird? Das sei „ein untergeordneter Teil des ansonsten medizinisch notwendigen Praxisbetriebs“ und stehe terminlich häufig im Zusammenhang mit Zahnbehandlungen, behauptet das Ministerium. Dabei boomen kosmetische Nebenbehandlungen, sie sind oft Voraussetzung für eine Behandlung, dauern mitunter so lange wie ein Termin bei der Kosmetikerin oder beim Barbier. In der Zahnarztpraxis herrscht engster Kontakt zwischen der Dentalhygienikerin und dem Kunden auf dem Stuhl. Das Ministerium hält dennoch eine infektiologische Vergleichbarkeit einer Zahnarztpraxis mit Betrieben für körpernahe Dienstleistungen für „äußerst fraglich“. Eine Begründung für diese Einschätzung liefert es allerdings nicht.
Es stehen zwei unterschiedliche Verfahren für den direkten Erregernachweis zur Verfügung: PCR-Methoden mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik und Antigentests. Beide sind zur Anwendung durch Fachpersonal vorgesehen. Verwendet wird Untersuchungsmaterial aus den oberen Atemwegen. Der Nachweis mit PCR-Methoden ist der genaueste, er dauert aber Stunden. Laborbasierte Antigentests oder nicht in Laboren ausgewertete Antigen-Schnelltests (POC – Point of Care), wie sie das Ministerium als Voraussetzung für Situationen sieht, bei denen keine Maske getragen werden kann, lassen sich mit weniger Aufwand durchführen. Sie liefern schnell Ergebnisse, diese können aber in einer höheren Anzahl falsch sein. Ein positives Resultat stellt zunächst einen Verdacht auf eine Infektion dar, es ist noch keine Diagnose. Diese muss durch den PCR-Test und die ärztliche Beurteilung gestellt werden. Mittlerweile gibt es bei Discountern und Onlineanbietern eine Vielzahl von Antigentests für medizinische Laien, bei denen man selbst die Probe entnimmt und schnell das Ergebnis ermittelt und bewertet. Und Antikörpertests weisen vor allem eine abgelaufene Infektion nach, wenn der Körper Antikörper gegen den Erreger gebildet hat.
Hier gibt es die nächste Unsicherheit. Solche Tests sind nur eine Momentaufnahme. Der POC-Schnelltest muss deshalb laut Corona-Verordnung „tagesaktuell“ sein – tatsächlich gilt er aber bis zu 24 Stunden, kann also, je nach Testzeitpunkt, auch an zwei Tagen seine Wirkung entfalten (abends testen, am nächsten Morgen zum Termin). In den Kliniken des Landes darf laut den jüngsten Ausführungsbestimmungen des Sozialministeriums von Anfang Februar der für Besucher vorgeschriebene Test sogar bis zu 48 Stunden alt sein. Bis dahin kann sich ein Getesteter natürlich längst infiziert haben. Das ist für Matthias Einwag, dem Hauptgeschäftsführer der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, aber nur ein „scheinbarer Widerspruch. Ein etwas älterer Test wird toleriert, weil die Besucher auch eine FFP2-Maske tragen müssen.“ Eine Verschärfung, sprich eine Verkürzung auf eine nur noch 24-stündige Gültigkeit, sei nicht nötig. Es wäre für die Häuser auch ein großer Aufwand, noch mehr Personal für die Testung bereitzustellen, ohne dies honoriert zu bekommen. Mark Dominik Alscher vom Robert-Bosch-Krankenhaus betont, mit neun Euro Vergütung pro Test sei man bisher schon nicht hingekommen, künftig seien es nur noch sechs Euro. Damit erhöht sich das Defizit in diesem Bereich um 27 000 Euro pro Monat. Eine Verdopplung wäre angesagt, würde auch in Kliniken ein „tagesaktueller“ Test erforderlich.