Der Klimawandel macht nicht an Stadtgrenzen halt, und Maßnahmen dagegen sind keine Frage der Gemarkung. Darüber dürfte allseits Konsens bestehen. Doch eine einst in Stuttgart wohnende Familie fragt sich neuerdings, ob diese große Aufgabe nicht durch kleinliche Bürokratie behindert wird.
In Stuttgart keine bezahlbare Wohnung gefunden
Schon länger waren die M.s in der Landeshauptstadt auf der Suche nach einer bezahlbaren größeren Wohnung. Sie fanden nichts, wie so viele Familien. Ende 2019 entschlossen sie sich daher, ins zwanzig Kilometer von der Stadtgrenze entfernte Weil der Stadt (Kreis Böblingen) zu ziehen. Auch dort kommt das Lastenrad bei vielen täglichen Erledigungen zum Einsatz.
Dreieinhalb Jahre später bekamen die M.s plötzlich Post aus der alten Heimat. Eine „stichprobenartige Überprüfung“ habe ergeben, dass sie ihren Hauptwohnsitz seit Dezember 2019 nicht mehr in Stuttgart hätte, schrieb ihnen das Lastenrad-Förderteam. Damit entfalle jene Voraussetzung für die Förderung, die sie einst per Unterschrift bekräftigt hatten: für 36 Monate müssten sie in Stuttgart wohnen bleiben.
Weil sie schon nach drei Monaten wegzogen, müsse man nun das Gros des Zuschusses zurückfordern: 1100 Euro. Behalten dürfe die Familie für drei Monate drei Sechsunddreißigstel des Betrages, rund 100 Euro. Eine Rechnung folge, notfalls könnten sie den Betrag in Raten abstottern. Absender war just das Grundsatzreferat Klimaschutz, Mobilität und Wohnen – genau jene drei Themen, die die M.s umtreiben.
Die Stadt will kein Auge zudrücken
Ihr Verständnis hält sich denn auch in Grenzen. Täglich höre man von der globalen Erwärmung und zunehmenden Umweltkatastrophen. Da sollte der Staat doch „für jeden Beitrag dankbar sein, anstatt penibel auf vertragliche Vereinbarungen zu schauen“. Einer verwandten Familie sei es beim Umzug ins Remstal genauso ergangen. Ob die Stadt sich da nicht kulanter zeigen könnte?
Sie könnte, aber sie muss nicht. Es handele sich um eine „Freiwilligkeitsleistung“ alleine aus dem städtischen Haushalt, erläutert ein Stadtsprecher. Diese solle verständlicherweise nur Familien mit Hauptwohnsitz in Stuttgart zugute kommen. Diese Bedingung sei den Empfängern bekannt, was mit dem Antrag bestätigt werde. Der Förderbescheid könne nach den einschlägigen Vorschriften also widerrufen werden. Ob man das tue, stehe grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diesen Spielraum nutze die Stadt, indem sie das Geld nur anteilig zurückfordert. Gemessen am städtischen Haushalt handele es sich nur um sehr kleine Beträge, sagt der Sprecher. Die Haushaltsgrundsätze der Gemeindeordnung und das Gebot der Gleichbehandlung erlaubten es nicht, ganz darauf zu verzichten.
Die individuellen Gründe eines Wegzugs zu würdigen sei nicht vorgesehen. Man wolle vermeiden, dass sich Interessenten nur kurzfristig in Stuttgart mit Hauptwohnsitz meldeten, etwa bei Freunden, um den Zuschuss zu ergattern.
Tricks soll vorgebaut werden
Allzu häufig ist das Problem der M.s übrigens nicht: Von etwa 1700 geförderten Familien sind nach den Rathaus-Zahlen gerade mal 38 betroffen – etwa zwei Prozent.
Die Förderkonditionen für Lastenräder
Wie viel?
Seit 1. Juli gibt es für Lastenräder von der Stadt Stuttgart eine Grundförderung von 600 Euro. Mit gültiger Familiencard winken zusätzlich 1300 Euro, mit gültiger Bonuscard + Kultur zusätzlich 2000 Euro. Dabei wird der Grundpreis zu höchstens 70 bzw. 90 Prozent erstattet. Wer für drei Jahre das Auto abmeldet oder keines hat, erhält 500 Euro Nachhaltigkeitsbonus.
Wer?
Antragssteller müssen ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart haben und für mindestens drei Jahre behalten. Im Haushalt muss mindestens ein Kind unter 18 Jahren leben. Die Familien dürfen nicht schon einmal von der Förderung profitiert haben. Zudem müssen sie das Aktionslogo auf dem Rad akzeptieren. Gefördert werden der Kauf oder das Leasen eines neuen, elektrisch unterstützen Lastenrads. Die Nutzlast muss mindestens 120 Kilogramm betragen, der verlängerte Radstand mindestens 1,24 Meter messen. Eine Transportmöglichkeit muss fest mit dem Rad verbunden sein und 140 Liter Volumen besitzen – für die verkehrssichere Mitnahme von mindestens zwei Kindern.