Was darf in einer Garage grundsätzlich abgestellt werden?
Vorrangig ist die Garage für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen. Des Weiteren ist es erlaubt, Fahrräder oder Anhänger dort abzustellen. Auch darf herkömmliches Autozubehör in der Garage gelagert werden, zum Beispiel Reifen, Dachgepäckträger und Dachboxen, Wagenheber, Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger – zumindest in unerheblichen Mengen.
Welche Nutzung der Garage ist verboten?
Zum Büro, Gästezimmer, Partyraum oder zur Abstellkammer dürfen Garagen nicht umfunktioniert werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zweckentfremdung dauerhaft vorliegt. Tabu ist aus Sicherheitsgründen auch das Lagern von einem Gasgrill, von Gasflaschen sowie von gefährlichen, explosiven und brennbaren Stoffen.
Manch einer möchte Benzin oder Diesel horten, darf man das?
Nach der baden-württembergischen Garagenverordnung dürfen in Kleingaragen (Garagen bis zu 100 Quadratmetern) bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. Aus Sicherheitsgründen rät der ADAC aber generell davon ab, Kraftstoff privat zu lagern. In größeren Garagen, etwa Tiefgaragen, ist das Lagern von Kraftstoffen komplett verboten.
Darf man eine Garage als Werkstatt nutzen und unter welchen Umständen?
Das Einrichten einer Hobbywerkstatt in der Garage kann – je nach Umfang – eine unzulässige Nutzung sein, selbst wenn man nur an seinem Auto schraubt. Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über den Einzelfall und sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden.
Kann der Vermieter kündigen, wenn man die Garage zweckentfremdet?
Der Vermieter kann die Art der Nutzung der Garage zusätzlich im Mietvertrag vorschreiben. Dabei gilt: Ist die Garage Teil der angemieteten Wohnung, werden Wohnung und Garage als Einheit betrachtet. Bei erheblichen Verstößen gegen die vorgegebene Garagennutzung droht Mietern im schlimmsten Fall die Kündigung der gesamten Wohnung. Mieter, die vom Eigentümer/Vermieter deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Freiräumen der Garage aufgefordert werden, sollten dem nachkommen. Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit ist mietrechtlich nicht erlaubt.
Muss man eine Kontrolle seiner Garage durch die Behörde zulassen?
Kurz gesagt: Ja. Geregelt ist das im Paragraf 66 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Dort heißt es wörtlich: „Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten (...) zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen“.
Welche Kosten kommen auf Nutzer zu, wenn sie sich nicht an die Vorgaben halten?
Zunächst werde man aufgefordert, die Garage innerhalb einer Frist, je nach Dringlichkeit wenige Tage oder mehrere Wochen, wieder ihrem „eigentlichen Zweck zuzuführen“, also sie entsprechend wieder freizuräumen, erklärt Thomas Kleibner, Leiter des Baurechtsamtes in Backnang. Wenn sich der Nutzer weigert, kann ein Zwangsgeld in Höhe von mehreren tausend Euro angeordnet werden, um den Nutzer zu einem rechtskonformen Handeln zu bewegen. Notfalls veranlasst die Behörde, dass die Garage auf Kosten des Besitzers freigeräumt wird. Obendrauf kommt dann zusätzlich ein Bußgeld, welches je nach Schwere des Bußgeldtatbestandes mehr oder weniger hoch ausfallen kann. Der Gesetzgeber sieht hier einen Rahmen bis 100 000 Euro vor.
Ist man verpflichtet, sein Fahrzeug in die eigene Garage zu stellen? Ob man sein Auto nach dem Freiräumen hineinstellt, bleibt jedem überlassen. Eine Pflicht zur Nutzung der eigenen Garage gibt es nicht. Wenn also jemand seinen Nachbarn ärgern will, dann kann er seine Garage leer stehen lassen und das Auto vor dem Nachbarhaus parken. Der Gesetzgeber geht vom gesunden Menschenverstand aus und damit davon, dass eine vorhandene Garage vom Fahrzeugbesitzer auch genutzt wird. Das ist bei den allermeisten Nutzern auch der Fall.