Die Stuttgarter kennen das Problem zu Genüge: Man steht unverschuldet in einem Mega-Stau und kommt Stunden zu spät zur Arbeit. Was kann das für Folgen haben?

Stuttgart - Ein Lastwagen kracht auf der A8 zwischen dem Kreuz Stuttgart und dem Echterdinger Ei gegen einen Fahrbahnteiler. Benzin läuft aus, alle drei Spuren Richtung München müssen gesperrt werden. Tausende Menschen stehen im Stau, zum Teil mehr als vier Stunden. Am Mittwochmorgen zeichnet sich ein ähnliches Bild auf der A 6: Ein Schwertransporter hat einen technischen Defekt zwischen dem Weinsberger Kreuz und der Autobahnausfahrt Bad Rappenau. Die Autobahn muss gesperrt werden. „Um 8.43 Uhr ging der erste Anruf bei uns ein“, sagt Corinna Heppe, Sprecherin des Polizeipräsidiums Heilbronn. Zwei Stunden später war die Vollsperrung noch immer nicht aufgehoben. Die Folge: lange Staus. Viele kommen viel zu spät zur Arbeit. Was kann Ihnen blühen?

 

„Eigentlich darf man nicht zu spät zur Arbeit kommen, nie“, sagt Christof Weisenburger, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Stuttgart. Das gelte zumindest, wenn man feste Arbeitszeiten hat. Bei Gleitzeit sehe es etwas anders aus. Auch ein ungewöhnlicher langer Stau wie am Montag auf der A8 sei keine höhere Gewalt, so Weisenburger. Ein Arbeitgeber müsse es nicht tolerieren, wenn ein Mitarbeiter zu spät komme. „Auch keine fünf Minuten“, sagt der Fachanwalt.

„Ohne Arbeit kein Lohn“

Die möglichen Folgen? Es gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trägt das sogenannte Wegerisiko. Kann ein Mitarbeiter wegen eines Staus, wegen Hochwasser, Eisglätte, Schneeverwehungen, Fahrverboten oder wegen eines Streiks der Verkehrsbetriebe die Arbeit nicht rechtzeitig aufnehmen, schuldet ihm der Chef für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn. Das regelt Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Schon eine kleine Verspätung könne zu einer Abmahnung führen, stellt Fachanwalt Weisenburger klar. Ganz wichtig: Die Rechtsprechung erwartet vom Mitarbeiter eine unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter eine Abmahnung vermeiden will.

So eindeutig, wie sich das anhört, ist das Arbeitsrecht aber doch nicht. Es beinhaltet nämlich auch den Anspruch auf Lohn ohne Arbeit. Voraussetzung ist ein persönlicher Grund. Kommt ein Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, behält er seinen Anspruch auf den vollen Lohn. Der Grund muss jedoch immer in der Person des Arbeitnehmers liegen. Haben dagegen objektive Gründe, also solche, die jedermann oder zumindest mehrere Personen betreffen, zur Verspätung geführt, besteht für diese Zeit kein Lohnanspruch. „Womit wir wieder beim Stau wären“, sagt Fachanwalt Weisenburger.