Mieter müssen auch dann den Einbau von Rauchmeldern durch die Eigentümer dulden, wenn sie zuvor selbst ein Gerät angebracht haben. Das hat der BGH entschieden. Auch Eigentümer müssen sich dem Wunsch der Eigentümergemeinschaft beugen.

Auch vergleichsweise kleine Beträge bieten immer wieder Anlass für großen Streit. Rauchmelder gibt es im Baumarkt für weniger als zehn Euro, es gibt aber auch Modelle, für die man das Dreifache und mehr bezahlen muss. Mieter, die sich bereits einen – womöglich kostengünstigen – Rauchmelder an die Decke geschraubt haben, müssen es trotzdem hinnehmen, wenn die Eigentümer später beschließen, einheitliche Rauchmelder im gesamten Gebäude zu installieren. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. (VIII ZR 216/14).

 

Sicherheit durch Einheitlichkeit

In beiden Fällen hatten die vermietenden Wohnungsbaugesellschaften in Halle argumentiert, dass zusammen mit dem Einbau ein Wartungsvertrag geschlossen werde. Das erhöhe die Sicherheit. Dem schloss sich das oberste Zivilgericht an. Die Maßnahme der Vermieter führe zu einer „nachhaltigen Verbesserung“. Die Landesbauordnung in Sachsen-Anhalt stimmt bei der Frage, wo Rauchmelder anzubringen sind, mit der Regelung in Baden-Württemberg überein: Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, müssen mit einem Rauchmelder ausgestattet werden.

Wohngemeinschaft kann auch Eigentümer überstimmen

Aktuell haben 13 Bundesländer eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in ihren Landesbauordnungen verankert. In Berlin und Brandenburg ist sie in Planung, in Sachsen nicht vorgesehen. In den meisten Ländern ist der Wohnungseigentümer für den Einbau der Warnanlagen zuständig, nur in Mecklenburg-Vorpommern ist es der Mieter. Die Pflicht, einen Einbau durch die Gemeinschaft hinzunehmen haben nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer, wenn sie Teil einer Eigentümergemeinschaft sind. Immer dann, wenn das Landesbaurecht eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern vorsieht, darf die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich darüber beschließen. Das hatte der BGH schon vor zwei Jahren so entschieden gehabt (V ZR 238/11).