Das Oberlandesgericht Stuttgart hat an diesem Mittwoch seine Entscheidung zu der Frage verkündet, wem Anteile an der Kaufhauskette zustehen.

Chefredaktion: Anne Guhlich (agu)

Stuttgart - Nach Ansicht des Stuttgarter Oberlandesgerichts haben die bisherigen Mehrheitseigentümer der Kaufhauskette Breuninger keinen weiteren Gesellschafter in ihren Kreis aufzunehmen. An diesem Mittwoch hat das Gericht die Klage des ehemaligen Stiftungsvorstands Wolfang Blumers abgewiesen. In erster Instanz hatte das Stuttgarter Landgericht im Januar 2014 geurteilt, dass Blumers ein Anteil in Höhe von zehn Prozent zusteht. Dieses Urteil hatte Agnes Aderhold, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, jedoch heftig kritisiert – und angekündigt, dass der Fall ganz neu aufgerollt werden muss. Es folgten sechs Verhandlungstermine und die Anhörung von 15 Zeugen.

 

Zur Urteilsbegründung sagte sie am Mittwoch, der Kläger habe den Beweis nicht erbringen können, dass die heutigen Mehrheitsgesellschafter ihm eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage gegeben hätten. Darum habe der zuständige 14. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts abgeändert und Blumers Klage, die eine Beteiligung von 20 Prozent im Wert von 220 Millionen Euro vorsah, abgewiesen.

Zwischen den Parteien sei zwar wiederholt über eine Beteiligung Blumers verhandelt worden, ein Rechtsanspruch des Klägers ist nach Ansicht des Gerichts jedoch zu keiner Zeit begründet worden.

Bislang halten der einstige Breuninger-Chef Willem van Agtmael und Breuningers Testamentsvollstrecker, der Jurist Wienand Meilicke, die Mehrheit der Anteile (je 40 Prozent, den Rest halten die Familien Bretschneider/Seidel). Blumers sagt, auch ihm stehe ein Anteil an der Kaufhauskette zu. Dies gehe zurück auf eine geheime Absprache, die die Männer getroffen haben, als sie das Unternehmen 2004 umstrukturiert haben. Dazu gibt es jedoch keinen schriftlichen Vertrag. Ob aus einer Absprache ein rechtlicher Anspruch abgeleitet werden kann, war die Kernfrage des Prozesses.

Ob dies das Ende des jahrelangen Rechtsstreits ist, steht noch nicht fest. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat der Senat zwar nicht zugelassen. Der Kläger kann jedoch beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.