Am Sonntag fallen auch in Baden-Württemberg die meisten Corona-Beschränkungen. Was von da an gilt, lesen Sie im Artikel.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Baden-Württemberg hat wie einige andere Bundesländer die im geänderten Infektionsschutzgesetz vorgesehene Übergangsfrist bis zum 02. April genutzt, um bestehende Schutzmaßnahmen beizubehalten. Am Sonntag, den 03. April, wird die Frist ablaufen und hierzulande die neuen Corona-Regeln in Kraft treten.

 

Maskenpflicht entfällt teilweise

Ab Sonntag müssen in Baden-Württemberg beim Einkaufen, Essen gehen oder Shoppen keine Masken mehr getragen werden. Die Maskenpflicht gilt dann nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Flugzeuge) und dort, wo es der Schutz von gesundheitlich gefährdeten Menschen nötig macht. Also etwa in Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Auch das Vorzeigen von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen wird in der Öffentlichkeit größtenteils wegfallen. Denn die Zugangsbeschränkungen werden am Sonntag in den meisten Bereichen aufgehoben. Wo weiterhin eine Test- und Maskenpflicht gelten wird, hat das Sozialministerium Baden Württemberg auf dieser Seite zusammengefasst.

Kontaktbeschränkungen bereits aufgehoben

Kontaktbeschränkungen gibt es bereits seit dem 19. März nicht mehr in Baden-Württemberg. Dies gilt für alle – egal, ob geimpft oder nicht. Davon abgesehen gibt es bei öffentlichen Veranstaltungen keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.

Was gilt an den Schulen?

Was in den Schulen gilt, hat das Kultusministerium Baden-Württemberg auf dieser Seite zusammengefasst. Aktuelle Infos zu den Maßnahmen in Kindertagesstätten finden Sie hier.

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Strengere Regeln in Hotspots

Im neu gefassten Infektionsschutz ist eine sogenannte Hotspot-Regelung enthalten, die weitergehende Schutzmaßnahmen zulässt. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Eine bedrohliche Infektionslage muss vom Landesparlament festgestellt werden und daraufhin die Hotspot-Regel beschlossen werden. Die Hotspot-Regel soll eigentlich auf lokale Infektionsgeschehen angewendet werden. Im Moment steht allerdings zur Debatte, ob sich auch ganze Bundesländer zum Hotspot erklären lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt sieht Ministerpräsident Kretschmann aber keine rechtliche Grundlage, um eine Hotspot-Regelung auf Kreis- oder sogar Landesebene in Baden-Württemberg umzusetzen.

Schutzmaßnahmen durch Hausrecht

Einzelhändler, Veranstalter oder Gastronomen können natürlich weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und in ihrer Lokalität andere Schutzmaßnahmen vorschreiben. Das heißt, ein Restaurantbesitzer könnte sich zum Beispiel dazu entscheiden, an der Maskenpflicht in Innenräumen festzuhalten, obwohl dies rechtlich nicht mehr vorgeschrieben ist.

Schutzmaßnahmen bei der Arbeit

Durch die Verlängerung und Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber nun auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ein Hygienekonzept erstellen. Darin sind die noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und dann entsprechend im Betrieb umzusetzen. Im Klartext heißt das, bei der Arbeit können weiterhin schärfere Schutzmaßnahmen gelten. Die neue Verordnung gilt bis zum Ablauf des 25. Mai 2022.

Infektionsschutzgesetz bis zum 23. September befristet

Das neue Infektionsschutzgesetz ist zunächst bis zum 23. September 2022 befristet. Die Bundesregierung wird dann im Hinblick auf die aktuelle Lage entscheiden, welche Maßnahmen für den Herbst und Winter notwendig sein werden.