Erstmals nimmt der Bundesgerichtshof zur VW-Dieselaffäre konkret Stellung: Käufer von Autos mit illegaler Abschalteinrichtung haben Anspruch auf Ersatz. Eine Entscheidung mit Sprengkraft.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Verbraucherschützer jubeln, und bei Volkswagen ist man bemüht, die Ereignisse zu relativieren. Zum ersten Mal hat der Bundesgerichtshof zum Diesel-Skandal Stellung bezogen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat erklärt, dass eine illegale Abschalteinrichtung am Motor ein Sachmangel ist und Käufer Anspruch auf einen mangelfreien Ersatz haben. Ein VW-Kunde hatte gegen seinen Autohändler geklagt, weil sich nach dem Kauf herausstellte, dass in dem VW Tiguan eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Er verlangte einen Neuwagen.

 

Der Bundesgerichtshof hat in dem Fall kein Urteil gefällt, aber eine vorläufige Einschätzung veröffentlicht. Diese fällt mit 19 Seiten überaus umfangreich aus. Demnach ist die Betrugssoftware ein Mangel im Sinne des Kaufrechts. Zur Begründung erklärten die Richter, dass wegen der Abschalteinrichtung die Gefahr bestehe, dass das Kraftfahrtbundesamt den Betrieb des Autos untersage. Damit eigne sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig davon, ob die Behörden die Weiterfahrt mit dem Wagen schon untersagt haben oder nicht.

Die Bundesrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts in dem konkreten Fall „rechtsfehlerhaft“ sein könnte. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Ersatzlieferung eines Neuwagens als „unmöglich“ eingestuft, weil der von dem Käufer erworbene VW Tiguan der ersten Generation nicht mehr hergestellt werde. Der Autokonzern habe das Nachfolgemodell anzubieten, dann müsse man sehen, ob die Kosten dafür verhältnismäßig seien, so nun der BGH.

Nach Angaben von Volkswagen sind derzeit in Deutschland etwa 50 000 Kundenklagen anhängig, die die Volkswagen AG, eine Konzerngesellschaft oder einen Händler betreffen. 14 000 Entscheidungen seien ergangen, mehrheitlich im Sinne des Konzerns. Verbraucherschützer weisen allerdings darauf hin, dass sich VW vor allem dann vergleichsbereit zeige, wenn die Klage zu Gunsten des Käufers auszugehen scheine. Experten gehen davon aus, dass sich Volkswagen bei Vergleichen großzügig gibt und absolute Verschwiegenheit zusichern lässt.

Die Äußerung des BGH habe eine Signalwirkung für die Musterfeststellungsklage seines Verbands gegen VW und sei damit „eine wirklich gute Nachricht“, sagte der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Klaus Müller. Gemeinsam mit dem ADAC haben die Verbraucherschützer eine Musterfeststellungsklage gegen VW eingereicht. Ihr haben sich mittlerweile mehr als 407 000 Dieselfahrer angeschlossen.

Neben der Musterfeststellungsklage gibt es noch das Angebot des Rechtsdienstleisters Mighright, gegen VW vorzugehen. Das Unternehmen hat sich dafür mögliche Ansprüche von mehr als 40 000 Dieselfahrern abtreten lassen. Dieses Verfahren soll nun vor den BGH. Myright-Gründer Jan-Eike Andresen sagte, der jetzt ergangene Hinweis gebe „Rückenwind“. Beide Verfahren richten sich nicht gegen Händler, sondern gegen VW direkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei den Autos ein Mangel vorliegt, sondern auf eine „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“. Das ist in der Rechtsdogmatik etwas anderes, es bestehen allerdings Ähnlichkeiten. Nach der Einschätzung von Volkswagen ließen sich aus den Äußerungen des BGH hingegen keine Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Volkswagen AG ziehen. Auch lasse die Erklärung keine Rückschlüsse auf Verfahren gegen andere Händler zu.

– Kommentar: Meilenstein