Falsches Dokument in Umlauf Gefälschter Polizeileitfaden regt Strobl auf

Stuttgarter Polizisten bei einer Personenkontrolle auf dem Schlossplatz. Foto: dpa/Christoph Schmidt

Innenminister: Eine angebliche Vorschrift zur Eigensicherung will die Beamten in Verruf bringen. Darin wird unter anderem behauptet, die Polizei dürfe Explosivmittel gegen eine Menschenmenge einsetzen.

Stuttgart - Auf dem Feuer der aktuellen Polizeidebatte kochen auch Menschen ihr Süppchen, denen ganz und gar nicht an einem fairen Urteil über die Staatsgewalt gelegen ist: Zu diesem Schluss kommt jetzt Landesinnenminister Thomas Strobl (CDU), nachdem ihm ein vermeintlich offizielles Dokument seines Hauses auf den Schreibtisch geflattert ist. „LF 12703 VS-NfD-Leitfaden zur Eigensicherung in der Polizei des Landes Baden-Württemberg“ nennt sich ein mehrseitiges Papier, das derzeit breit in der Öffentlichkeit gestreut wird – unter anderem an zahlreiche Zeitungsredaktionen. Der Absender ist ein gewisser Bernd Krüger, der sich als Schutzpolizist aus Stuttgart-Süd ausgibt.

 

„Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart haben am 2. Juli eine neue Sicherheitspartnerschaft unterzeichnet“, schreibt der Absender mit Bezug auf die Aufarbeitung der Stuttgarter Krawallnacht. Und weiter: „Es wurde nur das Zehn-Punkte-Programm der Vereinbarung veröffentlicht. Die Polizei aber hat einen neuen Leitfaden bekommen und zwar LF 12703 VS-NfD.“ Und nun verleiht der vermeintliche Polizeibeamte seiner Sorge Ausdruck über eine Passage, in der die Anwendung von Waffen bei Krawallen thematisiert wird. Der Adressat möge doch bitte prüfen, ob sich der Leitfaden „in Übereinstimmung mit Gesetz, Moral und öffentlicher Ordnung befindet“, heißt es darin.

Es gibt einen echten Leitfaden

In der Tat würde die Polizei mit einem Mal Rechte erhalten, die keinesfalls gesetzlich gedeckt wären. So soll ihr etwa im Umgang mit gewaltbereiten Personen erlaubt sein, „Explosivmittel mit der Reichweite nicht mehr als 10 Meter gegen eine Menschenmenge“ anzuwenden. Das wäre ein diametraler Widerspruch zum Polizeigesetz, in dem es in § 54a ausdrücklich heißt: „Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.“ Außerdem sind solche Explosivmittel, womit umgangssprachlich Sprengstoff gemeint ist, dem Spezialeinsatzkommando (SEK) vorbehalten. Hat das Innenministerium unter dem Eindruck der Stuttgarter Krawallnacht also heimlich die Befugnisse der Polizei erweitert?

Lesen Sie hier aus unserem Plusangebot: Immer wieder Aufruhr bei Polizeikontrollen

„Dieser angeblich Leitfaden, der da verbreitet wird, ist schlicht eine Lüge, eine plumpe, dumme Fälschung“, reagiert Innenminister Strobl gegenüber unserer Zeitung auf den Vorgang. Das vermeintliche Dokument werde offensichtlich verbreitet, um die Polizei zu diskreditieren. „Es ist ungeheuerlich, mit welchen perfiden Methoden versucht wird, unsere Polizei und ihre Arbeit in den Dreck zu ziehen“, sagt Strobl. Die Beamten verdienten Respekt und Anerkennung, nicht Hass und Lügen.

Wer ist Bernd Krüger?

Allerdings scheint der Absender vom Fach zu sein, denn tatsächlich sind die Grundsätze zur Eigensicherung der Polizei in einem als Verschlusssache eingestuften Leitfaden beschrieben, wie es im Innenministerium heißt – allerdings bundesweit einheitlich.

Und der offizielle Leitfaden beschreibe auch keine Einzelmaßnahmen der Polizei gegen gewaltbereite Personen, wie im Dokument behauptet. Auch an anderen Stellen kreidet die Polizeibehörde dem Verfasser des Schriftstücks Fehler an, so etwa bei der Beschreibung von Gefährdungen für Polizeibeamte.

So heißt es zum Beispiel, sie seien gefährdet, wenn sie „Teilnehmer eines Ereignisses sind, durch das ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht“ und so weiter. Diese Formulierung gebe die Gefahrenpunkte in einem völlig verzerrten Kontext und unzureichender Tiefenschärfe wieder, sagen dazu die Experten im Innenministerium. Der Einsatz von Schusswaffen schließlich sei im Polizeigesetz abschließend geregelt und mit Blick auf die im angeblichen Leitfaden verwendete Formulierung „bei Gefahr für körperliches oder seelisches Wohl der Polizeibeamten“ unzulässig. Fazit: An mehreren Stellen gebe es eklatante inhaltliche und handwerkliche Fehler, die das Dokument als Fälschung entlarvten.

Schlussendlich gebe es im Polizeipräsidium Stuttgart auch keinen Polizeimeister Bernd Krüger. Eine Mail an die angegebene Adresse blieb unbeantwortet.

Weitere Themen