Die Diskussion um die Kneipe Eagle hat viele Fragen zum Thema Gaststättenkonzessionen aufgeworfen. Was ist erlaubt, wer legt das fest? Den Rahmen bilden Gaststättengesetz und Baurecht.

Lokales: Christine Bilger (ceb)

Stuttgart - Es ist in letzter Zeit viel über das Gaststättenrecht in der Stadt geredet worden. Was die Behörden als gesetzliche Regelung umsetzen, kommt bei den Gästen mitunter als Willkür bis hin zur Diskriminierung an. Welche festen Leitplanken bestehen? Martin Treutler, der Leiter der Dienststelle Gewerbe und Gaststätte im Ordnungsamt, kann das erläutern – auch, warum veraltete Formulierungen wie „Gefahr für die Sittlichkeit“ im dritten Jahrtausend noch in amtlichen Schreiben auftauchen.

 

Die Fälle

Die Wellen schlugen hoch, als es Anfang Januar hieß, die Kneipe Eagle im Heusteigviertel müsse schließen. Sie ist seit mehr als 30 Jahren ein beliebter Schwulentreff mit Darkroom, in dem man auf Tuchfühlung gehen kann. Der Anlass für den Aufschrei war, dass der Darkroom nicht mehr erlaubt wurde. Auch das Ende des Clubs Marquardts am Schlossplatz verursachte Unruhe in der Szene – weil der Wirt unter anderem damit argumentiert hatte, dass die vielen Kontrollen der Polizei und der Verwaltung ihm die Lust genommen hätten, weiterzumachen.

Die Aufarbeitung

Beim Eagle stand ein Betreiberwechsel an. Dabei sei auf den Tisch gekommen, dass es baurechtlich lediglich als Schank- und Speisewirtschaft genehmigt war. „Mit einem Darkroom wird es aber zur Vergnügungsstätte“, erläutert Treutler. An eine solche würden ganz andere Anforderungen gestellt – unter anderem bei den Fluchtwegen und beim Brandschutz. „Niemand hier ist schwulenfeindlich. Es ging lediglich darum, was an der Stelle genehmigbar ist und was nicht.“ Aufgrund der 2012 erlassenen Vergnügungsstättenverordnung können solche nur noch in einem genau festgelegten Bereich der City entstehen. Im Heusteigviertel aber nicht – selbst wenn dort bis zum Wechsel eine erlaubt gewesen wäre. Mit dem Marquardts habe man sich über dessen Beschwerde zu den Kontrollen ausgetauscht. „Die letzte war Anfang 2019“, sagt Treutler.

Die Voraussetzungen

Wer keinen Alkohol ausschenken möchte, braucht keine Gaststättenkonzession. „Dann muss man lediglich eine Gewerbeanzeige machen“, sagt Treutler. Der Bewerber muss zum einen persönlich zuverlässig sein – raus falle zum Beispiel jemand, der wegen der Veruntreuung von Arbeitsentgelt und der Misshandlung Schutzbefohlener verurteilt sei. Zum anderen muss er geeignete Räume vorweisen können. Diese müssen baurechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zugelassen sein, wenn das der einzige Zweck des Lokals ist. Wer mehr machen möchte, braucht eine Zulassung als Vergnügungsstätte. „Eine Disko braucht zum Beispiel aufgrund der viel höhren Besucherzahl andere Fluchtwege, zum Beispiel mit breiteren Türen“, erläutert Treutler.

Der rechtliche Rahmen

Das Gaststättengesetz legt die Grundlage für Auflagen, welche das Amt erteilen kann. In dessen fünftem Paragrafen findet sich auch die Formulierung vom „Schutze der Gäste vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit“, über die sich im Falle des Eagle alle aufregten. „Das war sehr unglücklich, aber das steht nun mal so im Gesetzestext, der aus einer ganz anderen Zeit stammt“, sagt Treutler. Niemand habe dadurch Homosexuelle diskriminieren wollen. Es sei nicht so, dass ein Darkroom gegen die Sittlichkeit verstoße. Nur in einem Gebiet, wo keine Vergnügungsstätte zugelassen sei, greife der Paragraf – und sei deswegen im Schreiben der Behörde zitiert worden. Ansonsten wäre er genau gleich wie eine Disko beurteilt worden – rein formal. Noch über dem Gaststättengesetz steht das Baurecht, dass die grundsätzliche Nutzung eines Gebäudes festlegt. Natürlich könne auch in einer Schank- und Speisewirtschaft Musik laufen – das dürfe dann jedoch nur sogenannte Hintergrundmusik sein. „Wie man das wahrnimmt, darüber gibt es unterschiedliche Wahrnehmungen, sagt Treutler. „In manchen Lokalen kann man sich eben nur laut unterhalten, in anderen reicht normales Sprechen“, fügt er hinzu.

Die Kontrollen

Ob die Auflagen und die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten sind, das überprüfen Mitarbeiter der Gaststättenbehörde gemeinsam mit der Polizei regelmäßig. „Wir haben aber 1700 Lokale in der Stadt, davon allein 550 im Bereich der erweiterten Innenstadt mit den Postleitzahlen 70173 bis 70184“, sagt Treutler. Da könne man gar nicht regelmäßig in allen präsent sein.