Erhält ein Bundestagsabgeordneter im Rentenalter Bezüge, kann er nicht gleichzeitig die volle Rente beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht Kassel jetzt entschieden. Geklagt hatte der Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst (Die Linke).

Die Halbierung der Altersrente für amtierende Bundestagsabgeordnete wegen laufender Abgeordnetenentschädigungen ist verfassungskonform. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen B 5 R 49/21 R).

 

Klage wurde auch in erster Instanz abgewiesen

Gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung hatte der Bundestagsabgeordnete Klaus Ernst (Die Linke) geklagt, dessen Altersrente in Höhe von 50 Prozent ruht, weil er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine monatliche Abgeordnetenentschädigung erhält.

Nachdem das Sozialgericht Würzburg in erster Instanz seine Klage abgewiesen hatte, wendete sich der 68 Jahre alte Politiker mit einer sogenannten Sprungrevision direkt an das Bundessozialgericht. Ernst sieht in der so genannten Ruhensregelung im Abgeordnetengesetz einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie sowie gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die geschützte Freiheit des Abgeordneten.

Auch im zweiten Anlauf keine Chance

Der 5. Senat des BSG folgte der Argumentation des Sozialgerichtes Würzburg. Eine Verfassungswidrigkeit der Ruhensvorschrift im Abgeordnetengesetz sei nicht zu erkennen, führte die Vorsitzende Richterin aus. Die Regelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.

„Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen“, führte sie aus. Als Mittel aus öffentlichen Kassen sehe das Bundesverfassungsgericht nicht nur Alimentationsleistungen aus einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Träger an, sondern auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruhe.

Die Ruhensvorschrift solle verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt würden, erklärte die Vorsitzende Richterin. „Die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgehende Intention des Gesetzgebers, mit Paragraf 29 Abgeordnetengesetz eine sogenannte Doppelalimentation zu verhindern, ist geeignet, einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu rechtfertigen.“ Das Ruhen in Höhe von 50 Prozent verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dem Kläger sei immer noch ein substanzieller Teil der Rente verblieben und die wesentlich höhere Abgeordnetenentschädigung sei nicht geschmälert worden.