Ab Februar gilt in Österreich eine allgemeine Impfpflicht. Was das für Touristen bedeutet, lesen Sie hier.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Noch bis zum 15. März haben die Österreicher Zeit, sich impfen zu lassen. Denn vom 01. Februar bis zum 15. März gilt eine Übergangsfrist, in der alle bislang Nicht-Geimpften die Möglichkeit haben, ihre Grundimmunisierung abzuschließen. Im Anschluss muss dann jeder Bürger – abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – einen Impfnachweis erbringen können. Bei Nichteinhaltung drohen teils empfindliche Bußgelder. Da Österreich bei den Deutschen ein beliebtes Urlaubsziel ist, fragen sich hierzulande derzeit viele Menschen, wie sich die Impfpflicht auf bevorstehende Reisen auswirkt.

 

Das gilt für deutsche Touristen in Österreich

Die Impfpflicht betrifft Touristen in Österreich nicht direkt, allerdings kommt man derzeit ohne Impf- oder Genesenenzertifikat (180 Tage gültig in Österreich) gar nicht ins Land. Noch mindestens bis zum 28.02.2022 gilt die aktuelle Einreiseordnung, die von Touristen einen gültigen 2G-Nachweis fordert. Zusätzlich müssen Nicht-Geboosterte einen negativen PCR-Test vorweisen. Andernfalls droht eine zehntägige Quarantäne, die durch einen negativen PCR-Test jedoch vorzeitig beendet werden kann. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind zurzeit die folgenden Personen:

  • Kinder bis zum 12. Geburtstag brauchen keinen Nachweis
  • Schulpflichtige Kinder, die nicht (vollständig) geimpft und genesen sind, können die Ausnahmeregelung analog zum Ninja-Pass (Corona-Testpass gemäß Schulverordnung) geltend machen – der Ninja-Pass ist einem 2G-Nachweis und dem zusätzlichen PCR-Testnachweis für sieben Tage gleichgestellt, wenn die ersten fünf Tage stets ein gültiger negativer Testnachweis vorliegt und mindestens zwei Tests davon PCR-Tests sind.

Ein 3G-Nachweis ist ausreichend für

  • Personen im regelmäßigen Pendlerverkehr zu beruflichen, Bildungs- oder familiären Zwecken,
  • Schwangere,
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
  • Fremde mit einem Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021
  • Diplomatischer Dienst, konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, berufliche Zwecke in internationalen Einrichtungen.

Wie es nach dem 28.02.2022 weitergeht, bleibt abzuwarten. Touristen können sich über die geltenden Bestimmungen auf den Seiten des Auswärtigen Amtes und des österreichischen Sozialministeriums auf dem Laufenden halten.

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