Zwei Nachbarn in Eberdingen streiten sich. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine vorläufige Entscheidung zuungunsten eines Bauherrn getroffen. Ob der Fall damit endgültig geklärt ist, bleibt jedoch offen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat im Streit über die Nutzung eines Baukrans zwischen zwei Nachbarn in Eberdingen (Kreis Ludwigsburg) einen vorläufigen Schlussstrich zuungunsten des Bauherrn gezogen. Hintergrund war der Abbruch und die Neubebauung eines Grundstücks. Der Bauherr hatte im vergangenen Jahr eine Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser und vier Garagen auf seinem Grundstück erhalten. Um die Arbeiten auszuführen, hatte die beauftragte Baufirma Ende 2021 einen 18 Meter hohen Baukran mit einem 28 Meter langen Ausleger auf der Grundstücksgrenze aufgestellt.

 

An Stromleitung hängengeblieben

Dieser Ausleger schwenkte dann im Frühjahr mehrfach ohne Vorankündigung mit und ohne Last über das Grundstück des Nachbarn. Einmal blieb der Kran dabei mit schweren Betonfertigteilen an der Stromleitung hängen. Dadurch wurde das Dachgeschoss des Nachbarn erschüttert.

Dieser forderte daraufhin am Landgericht Heilbronn den Bauherrn auf, es zu unterlassen weiterhin mit dem Ausleger über seinem Grundstück zu schwenken. Das Landgericht Heilbronn gab ihm Recht, beschränkte den Unterlassungsanspruch aber auf die Fälle, in denen Lasten am Ausleger hängen. Dagegen legte der Nachbar Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein und forderte, auch das Schwenken ohne Last über seinem Grundstück zu untersagen.

Das OLG gab dem Nachbarn in zweiter Instanz Recht und untersagte dem Bauherrn jegliches Überschwenken des Nachbargrundstücks – sonst droht ein Ordnungsgeld. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der Bauherr habe das im Nachbarrechtsgesetz vorgesehene Verfahren für die Nutzung des Luftraums über angrenzende Grundstücke nicht beachtet. Zwar stehe einem Bauherrn grundsätzlich für Bau- und Abbrucharbeiten ein so genanntes Hammerschlags- und Leiterrecht zu, wozu auch das Überschwenken mit einem Baukran-Ausleger gehört.

Bauherr hat Nachbar nicht informiert

Allerdings hätte der Bauherr dem Nachbarn von seinen Plänen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten Bescheid geben müssen, was er nicht getan hatte. Hätte der Nachbar nicht zugestimmt, hätte der Bauherr zunächst eine so genannte Duldungsklage erheben müssen und nicht sein Recht im Wege der Selbsthilfe einfach durchsetzen können.

Das Oberlandesgericht weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass die Entscheidung zwar rechtskräftig ist. Allerdings habe der Bauherr noch die Möglichkeit, in einem so genannten Hauptsacheverfahren, das sich in der Regel über mehrere Monate hinzieht, gerichtlich klären zu lassen, ob ihm nach dem Nachbarrechtsgesetz ein Anspruch auf Überschwenken des nachbarlichen Grundstücks zusteht.