Seit Montag gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Darin enthalten sind neue Regelungen für Veranstaltungen und touristische Attraktionen.

Stuttgart - Am 26. Juli tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die meisten Änderungen betreffen vorrangig öffentlichen Veranstaltungen, wie Fußballspiele oder Konzerte. Auch für Clubs und Diskotheken gibt es eine neue Regelung.

 

Öffentliche Veranstaltungen

Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen in der Inzidenzstufe eins (Inzidenz unter zehn) und Inzidenzstufe zwei (unter 35) Veranstaltungsorte 50 Prozent ihrer Kapazität belegen. Maximal dürfen allerdings bei einer Veranstaltung nur 25.000 Personen anwesend sein. Diese Regelungen gelten auch bei Sportveranstaltungen.

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Im Freien gilt in der Inzidenzstufe eins bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen eine Maskenpflicht. In der Inzidenzstufe zwei bis vier gilt diese schon bei 200 Personen. In beiden Fällen entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske, wenn die Sitzplätze mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sind. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht weiterhin.

Auch für Clubs und Diskotheken gibt es neue Regelungen. Diese dürfen weiterhin in der Inzidenzstufe eins öffnen. Die viel kritisierte Eine-Person-pro-zehn-Quadratmeter-Regelung entfällt allerdings. Ab sofort ist eine Belegung mit 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt.

Touristischer Verkehr

Auch für einen Teil des Tourismus gibt es neue Regelungen. So sind beispielsweise Ausflugsschiffsfahrten, touristische Bustouren, Seilbahnfahrten und Zeppelinflüge in der Inzidenzstufe eins ohne Einschränkungen möglich.

In der Inzidenzstufe zwei dürfen 75 Prozent der Sitzplätze ohne Testpflicht belegt werden. Bei einer Belegung von 100 Prozent müssen die Fahrgäste geimpft, genesen oder getestet sein.

Volksfeste und Stadtfeste

Die Regelungen für Stadt- und Volksfeste wurden neu in die Verordnung aufgenommen. Je nach Inzidenzstufe gelten unterschiedliche Regeln. Festzelte und Freilichtbühnen bei solchen Festen sind allerdings weiterhin verboten.

In der Inzidenzstufe eins und zwei gelten keine Personenbeschränkungen und es besteht keine Testpflicht. In der Inzidenzstufe drei (unter 50) gilt eine Beschränkung von maximal einer Person pro zehn Quadratmeter und eine Testpflicht. Liegt ein Landkreis in der Inzidenzstufe vier (unter 100), gilt eine Beschränkung von maximal einer Person pro 20 Quadratmeter. Auch hier gilt eine Testpflicht. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht immer ausgenommen.

Des Weiteren müssen die Veranstalter unabhängig von der Inzidenzstufe die Kontaktdaten der Besucher dokumentieren.

Weitere neue Regelungen

Neben den größeren Änderungen werden auch noch ein paar kleinere Punkte in der Verordnung neu geregelt. So müssen Personen, die Medien in eine Bibliothek zurückbringen oder abholen, keinen negativen Schnelltest mehr vorweisen und nicht mehr ihre Kontaktdaten hinterlegen.

Auch für den Einzelhandel gibt es kleine Erleichterungen. So müssen Besucher von Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, nicht mehr ihre Kontaktdaten hinterlegen. Des Weiteren entfällt für diese Märkte in der Inzidenzstufe drei und vier die Quadratmeterbegrenzung. Für Floh- und Krämermärkte gelten ab sofort dieselben Regelungen wie für den Einzelhandel.

Im September soll die Corona-Verordnung laut der Landesregierung noch einmal überarbeitet werden. Die neuen Lockerungen sollen dann hauptsächlich für geimpfte Personen gelten.